Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 529 –
Drucksache 18/12850
2.
der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur
Bundesrepublik Deutschland,
3.
der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,
4.
der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in die
Bundesrepublik Deutschland,
5.
der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen oder
6.
der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. In den Fällen von
Satz 3 Nr. 1 dürfen Beschränkungen auch für Postverkehrsbeziehungen angeordnet
werden; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Beschränkungen von Telekommunikationsbeziehungen darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über
den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Die
Suchbegriffe dürfen keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten
Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen. Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass
Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind,
gezielt erfasst werden. Die Durchführung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten
dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie
sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.“