Drucksache 18/12850
– 526 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
3.
besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung
zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.“
Gemäß § 10 BNDG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 BVerfSchG war die Übermittlung von Informationen
einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres an AND unzulässig. Abweichend hiervon durften Informationen einschließlich personenbezogener
Daten über das Verhalten Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden, wenn
nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Übermittlung zur Abwehr
einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist oder tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Übermittlung zur Verfolgung einer in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten
Straftat erforderlich ist, § 24 Abs. 2 S. 2 BVerfSchG.
bbb) Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Daten, die Art. 10 des Grundgesetzes
(GG) unterfallen
Besonderheiten gab es bezüglich Daten, die im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur
Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) erhoben wurden. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
„Es sind
1.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren
für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Nordatlantikvertrages,
2.
der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BNDGesetzes auch zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten
Zwecken
berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen
der Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu
öffnen und einzusehen.“