Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 523 –

Drucksache 18/12850

II.

Rechtsgrundlagen und Praxis des Datenaustauschs mit den Five Eyes

1.

Rechtliche Grundlagen und gesetzliche Beschränkungen

a)

Rechtliche Grundlagen für den BND

aa)

Gesetzliche Grundlagen

Die Datenerhebung des BND erfolgte im Untersuchungszeitraum grundsätzlich aus zwei verschiedenen Ansätzen: Einerseits wurden Daten im Rahmen der Einzelfall- und strategischen Aufklärung nach dem Gesetz
zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) erhoben [siehe hierzu
unter D.II.1.a)aa)bbb.)], andererseits speiste sich das Datenaufkommen aus der Aufklärung der Kommunikation von Ausländern im Ausland – vom BND Routineaufklärung genannt –, die im BND auf § 1 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) in der im Untersuchungszeitraum gültigen
Fassung gestützt wurde [siehe hierzu eingehend unter F.II.].
aaa) Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus sog.
Routineverkehren
Das BNDG in der im Untersuchungszeitraum geltenden Fassung unterschied zwischen der Aufgabe des BND
und seinen Befugnissen, insbesondere in grundrechtsgeschützte Positionen einzugreifen.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG lautete:
„Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das
Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.“
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BNDG waren für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen
Daten im Geltungsbereich des BNDG die §§ 2 bis 6 und 8 bis 11 BNDG anzuwenden.
Die Frage, ob die Erhebung und Verarbeitung von aus Satellitenkommunikation stammenden personenbezogenen Daten im Geltungsbereich des BNDG erfolgt, mit der Folge, dass die §§ 2 bis 6 und 8 bis 11 BNDG
anzuwenden sind, ist im Ausschuss intensiv und insbesondere im Hinblick auf die sog. Weltraumtheorie2225
diskutiert worden. Hierzu gab es auch innerhalb des BND wie auch des Bundeskanzleramts konträre rechtliche Auffassungen [siehe hierzu eingehend unter F.III.8.].
Die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Nachrichtendienste (AND) – und mithin an die Staaten der Five Eyes – war § 9 Abs. 2 BNDG, der im Untersuchungszeitraum
folgenden Wortlaut hatte.
„Für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an
andere Stellen ist § 19 Abs. 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur
2225)

vgl. Schindler, Protokoll-Nr. 54 I, S. 7.

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