Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 521 –
Drucksache 18/12850
„[…] wir können diese Aufklärung, diesen Beitrag schon lange nicht mehr alleine leisten; denn die Bedrohungen halten sich nicht an Ländergrenzen. Genauso wie die Polizei, der Zoll oder die Bundeswehr, so muss auch der Bundesnachrichtendienst mit
internationalen Partnern kooperieren. Denn die Ressourcen sind für alle begrenzt. Das
gilt nicht nur für uns. Das gilt auch für andere und größere Länder mit größeren Diensten. […] Ohne eine funktionierende internationale Kooperation wären die meisten
Aufgaben heute nicht mehr lösbar, sowohl technisch als auch vom Umfang her.“2214
2.
Rahmenbedingungen von Kooperationen
Der Zeuge Dr. Dieter Urmann, im Zeitraum von 2004 bis 2006 Unterabteilungsleiter im Bereich Nachrichtengewinnung des BND,2215 hat argumentiert, dass es für Nachrichtendienste auch von Bedeutung sei, durch
eine Kooperation erkennen zu können, welche Kapazitäten Partnerdienste hätten.2216 Er hat beschrieben, dass
es Partnerdiensten gegenüber ein grundsätzliches Misstrauen gebe, „wenn es um fremde Verfahren oder
fremdes Equipment gegangen“ sei. Deswegen habe der BND
„[…] wann immer es ging, eigenes Equipment eingesetzt oder selbst gekauftes
Equipment.“2217
Die Zeugin Doreen Delmdahl hat am Beispiel des Einsatzes der NSA-Software XKEYSCORE durch das
BfV ebenfalls ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber dem Kooperationspartner beschrieben. Auf die
Frage, ob der Einsatz im Normalbetrieb sich lange verzögert habe, weil sie dem Programm nicht vertraute,
hat sie gesagt, dass man im BfV nicht gewusst habe, was das Programm tatsächlich getan hätte, wenn es
beispielsweise an das Internet angebunden worden wäre.2218
Der Zeuge Dr. Ansgar Heuser, bis Dezember 2012 Leiter der Abteilung TA des BND2219, hat erläutert, dass
die Beziehung unter Partnerdiensten von einer Grundskepsis geprägt sei, die aber üblicherweise nicht gegenseitig geäußert werde, um die Partnerschaft nicht zu gefährden, solange es keinen erkennbaren Anlass für ein
Misstrauen gebe.2220
3.
Grundsatz der gegenseitigen Nichtausspähung im Rahmen von konkreten nachrichtendienstlichen Kooperationen
Im Rahmen der Vereinbarung von konkreten nachrichtendienstlichen Kooperationen wurde, wie der Zeuge
Dr. Dieter Urmann, bekundet hat, für die jeweilige Kooperation grundsätzlich ein wechselseitiger Ausschluss der Erfassung von Bürgern der beteiligten Staaten festgelegt.2221
2214)
2215)
2216)
2217)
2218)
2219)
2220)
2221)
W. K., Protokoll-Nr. 22 I, S. 6.
Dr. Urmann, Protokoll-Nr. 39 I, S. 6.
Dr. Urmann, Protokoll-Nr. 39 I, S. 21.
Dr. Urmann, Protokoll-Nr. 39 II – Auszug offen, S. 56.
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 I, S. 65.
Dr. Heuser, Protokoll-Nr. 118 I, S. 60.
Dr. Heuser, Protokoll-Nr. 118 I, S. 82.
Dr. Urmann, Protokoll-Nr. 39 I, S. 25.