Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

III.

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Drucksache 18/12850

Einsetzungsantrag

Unter dem Datum des 18. März 2014 beantragten die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Untersuchungsausschuss einzusetzen (im Folgenden: Einsetzungsantrag). Der Einsetzungsantrag hatte folgenden Wortlaut:44
„Der Bundestag wolle beschließen:
A. Einsetzung
I. Es wird ein Untersuchungsausschuss eingesetzt.
II. Der Untersuchungsausschuss soll aus acht Mitgliedern und entsprechend vielen
Stellvertretern bestehen.
B. Auftrag
Der Untersuchungsausschuss soll – angestoßen insbesondere durch Presseberichterstattung infolge der Enthüllungen von Edward Snowden über Internet- und Telekommunikationsüberwachung – für den Zeitraum seit Jahresbeginn 2001 klären,
I. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang durch Nachrichtendienste der Staaten
der sogenannten ‚Five Eyes‘ (der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten
Königreichs, Kanadas, Australiens und Neuseelands) eine Erfassung von Daten über
Kommunikationsvorgänge (einschließlich Inhalts-, Bestands- und Verkehrsdaten), deren Inhalte sowie sonstige Datenverarbeitungsvorgänge (einschließlich Internetnutzung und angelegter Adressverzeichnisse) von, nach und in Deutschland auf Vorrat
oder eine Nutzung solcher durch öffentliche Unternehmen der genannten Staaten oder
private Dritte erfasster Daten erfolgte beziehungsweise erfolgt und inwieweit Stellen
des Bundes, insbesondere die Bundesregierung, Nachrichtendienste oder das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik von derartigen Praktiken Kenntnis hatten, daran beteiligt waren, diesen entgegenwirkten oder gegebenenfalls Nutzen daraus
zogen. Hierzu soll der Ausschuss im Einzelnen prüfen:
1. Wurden durch Überwachungsprogramme des US-amerikanischen Nachrichtendienstes ‚National Security Agency’ (NSA) und des britischen ‚Government Communications Headquarters’ (GCHQ) oder durch Unternehmen in ihrem Auftrag Daten (insbesondere über Telekommunikationsvorgänge einschließlich SMS, Internetnutzung, EMail-Verkehr – ‚C2C’, Nutzung sozialer Netzwerke und elektronischer Zahlungsver-

44)

BT-Drs. 18/843.

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