Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
bündeten zu schützen; unzulässig ist es insbesondere, solche Informationen zu gewinnen, um US-Unternehmen oder US-Wirtschaftssektoren Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.879 Schließlich sollen Maßnahmen der
Fernmeldeaufklärung möglichst „maßgeschneidert“ (as tailored as feasible) sein. 880 Bei der Frage, ob Maßnahmen der Fernmeldeaufklärung ergriffen werden, soll die Verfügbarkeit anderer Informationen, unter anderem aus diplomatischen und öffentlichen Quellen, geprüft und angemessenen und machbaren Alternativen
der Vorzug gegeben werden.881
Section 2 PPD 28 trägt den Titel „Begrenzungen der Verwendung massenhaft gewonnener Fernmeldeinformationen“ (Limitations on the Use of Signals Intelligence Collected in Bulk) vor. Erklärter Zweck dieser
Begrenzungen ist der Schutz der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten aller Personen – unabhängig
von deren Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort. Der Begriff „Collected in Bulk“ ist definiert als Gewinnung „in großen Mengen ohne Einsatz von Unterscheidungsmerkmalen wie Identifikanten, Selektoren
u.s.w.“.882 Die vorgesehenen Begrenzungen betreffen nicht die anlasslose Informationsgewinnung als solche,
die vielmehr ausdrücklich als „unter Umständen notwendig“ bezeichnet wird, sondern nur die Nutzung der
anlasslos gewonnenen Fernmeldeinformationen. Ausgenommen von den vorgesehenen Begrenzungen sind
Fernmeldeinformationen, die lediglich zeitweilig vorgehalten werden, um eine gezielte Informationsgewinnung zu vereinfachen.883
Die Begrenzungen bestehen darin, dass anlasslos gewonnene, nichtöffentlich zugängliche Informationen bis
auf Weiteres884 nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, folgende Phänomene zu entdecken und ihnen zu
begegnen:
-
Spionage und andere Bedrohungen und Aktivitäten durch ausländische Mächte oder deren Nachrichtendienste gegenüber den USA und deren Interessen;
-
Bedrohungen der USA und deren Interessen durch Terrorismus;
-
Bedrohungen der USA und deren Interessen durch die Entwicklung, den Besitz, die Verbreitung
oder den Einsatz von Massenvernichtungswaffen;
-
Bedrohungen der Cybersicherheit;
-
Bedrohungen der Streitkräfte oder des anderen Personals der USA oder ihrer Verbündeten; und
-
grenzüberschreitende Bedrohungen krimineller Art, einschließlich verbotener Finanzierung und
Vermeidung von Sanktionen im Zusammenhang mit den vorgenannten Zwecken.
Section 4 PPD 28 befasst sich mit dem Schutz persönlicher Informationen, die im Rahmen der Fernmeldeaufklärung gewonnen wurden. Die Vorschrift bestimmt, dass Maßnahmen der Fernmeldeaufklärung – unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsort der betroffenen Personen – angemessene Vorkehrungen zum Schutz persönlicher Informationen gewährleisten müssen. Ferner verpflichtet Section 4
879)
880)
881)
882)
883)
884)
Section 1 (c) PPD 28.
Section 1 (d) PPD 28.
Section 1 (d) PPD 28.
Section 2 PPD 28 Fn. 5.
Section 2 PPD 28 Fn. 5.
Vorgesehen ist, dass die zulässigen Nutzungszwecke in regelmäßigen Abständen evaluiert und bei Bedarf angepasst werden.