Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Maßnahmen den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen des Vertragsstaats nicht zuwiderlaufen und
keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion
oder der sozialen Herkunft enthalten. Gemäß Art. 4 Abs. 3 IPBPR hat jeder Vertragsstaat, der das Recht,
Verpflichtungen außer Kraft zu setzen, ausübt, den übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen, welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat
und welche Gründe ihn dazu veranlasst haben. Von dieser Möglichkeit haben die USA keinen Gebrauch
gemacht.
Nach Art. 2 des Fakultativprotokolls zum IPBPR kann der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VNMRA) mit Individualbeschwerden natürlicher Personen über eine Verletzung der vertraglichen Pflichten
durch eine Vertragspartei befasst werden. Die daraufhin ergehenden Entscheidungen des VN-MRA sind allerdings rechtlich nicht bindend. Zudem sind die USA dem Fakultativprotokoll zum IPBPR nicht beigetreten.772
Nach Art. 41 IPBPR kann jede Vertragspartei erklären, dass sie die Zuständigkeit des VN-MRA zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, mit denen eine andere Vertragspartei eine Verletzung
der Verpflichtungen aus dem IPBPR geltend macht. Eine solche Erklärung haben die USA abgegeben.773
cc)
Foreign Intelligence Surveillance Act 1978
Die im hier beleuchteten Zusammenhang zentrale Vorschrift auf der Ebene des einfachen Rechts ist der Foreign Intelligence Surveillance Act 1978 (FISA), welcher als §§ 1801 ff. Eingang in die Kodifikation des
allgemeinen und permanenten US-Bundesrechts (Code of Laws of the United States of America, kurz:
U.S.C.) gefunden hat. In seiner ursprünglichen Form beruht er auf den Ergebnissen des sogenannten Church
Committee, eines im Jahr 1975 eingesetzen, von Senator Frank Church geleiteten Untersuchungsausschusses
des US-Senats.774 Anlass für die Einsetzung dieses Ausschusses waren Presseberichte, wonach die CIA zehntausende US-Amerikaner überwacht habe.775 Im Jahr 1976 veröffentlichte das Church Committee 14 Bände
Abschlussberichte, darunter einen mit dem Titel „The National Security Agency and Fourth Amendment
Rights“.776
Der FISA sieht Standards für die nachrichtendienstliche Überwachung auf dem Staatsgebiet der USA, die
Wahrung dieser Standards durch einen Foreign Intelligence Surveillance Court (FISC) sowie eine ständige
Kontrolle der nachrichtendienstlichen Überwachung durch den Kongress vor.
In Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 wurde der FISA mehrfach geändert, unter anderem
im Jahr 2001 durch den USA PATRIOT Act, im Jahr 2004 durch den Intelligence Reform And Terrorism
Prevention Act und im Jahr 2008 durch den FISA Amendments Act (FAA). Der FAA änderte insbesondere
Titel VII FISA. Dieser trägt die Überschrift „Zusätzliche Verfahren betreffend bestimmte Personen außerhalb
der USA“ („Additional procedures regarding certain persons outside the United States“) und beinhaltet unter
772)
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775)
776)
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Korff, MAT A SV-4/3, S. 40.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Korff, MAT A SV-4/3, S. 40.
Senate Select Committee to Study Governmental Operations with Respect to Intelligence Activities (1975-1976), siehe das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 11 f.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 11.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 12.