Drucksache 18/12850

– 1712 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Wir haben hierauf schon in unserer Stellungnahme vom 06.06.2017 (sub Ziff.II.2) hingewiesen. Umso unverständlicher ist es, wenn dieser Rechtsgrundsatz im Sondervotum keine Berücksichtigung findet und stattdessen erörtert wird, ob die Auskunft der
Aufsichtsbehörde des BND als Ermächtigungsgrundlage anzusehen sei (Seite 1407
Mitte), was ersichtlich fernliegend und von niemandem vertreten worden ist.
4. Die Behauptung der Ausschussminderheit, die Deutsche Telekom habe in irgendeiner Art in Zusammenwirken mit dem BND die parlamentarische Kontrolle getäuscht
bzw. deren Kontrollprozesse unterlaufen, entbehrt jeder Grundlage. Die Ausschussminderheit lässt offen, worauf sie diese Behauptung stützt. Tatsächlich gibt es eine
solche Grundlage nicht.
Insoweit stellen wir richtig:
(i) Die Deutsche Telekom hat in Bezug auf die Operation EIKONAL gegenüber der
G 10-Kommission weder Angaben gemacht noch hat sie solche unterdrückt, die zu
einer Täuschung auf Seiten des Kontrollgremiums hätten führen können. Hierzu bestand für sie gar keine Möglichkeit. Denn die zur Verkehrsausleitung verpflichteten
Telekommunikationsunternehmen sind weder nach dem G 10-Gesetz noch nach dem
BND-Gesetz an der Beantragung, der Anordnung oder der Kontrolle der Maßnahmen
des BND beteiligt.
(ii) Unabhängig davon, dass es schon gar keine Täuschungshandlung gab, fehlte es
auch an einer Täuschungsabsicht auf Seiten der Deutschen Telekom. Nachdem die
Übertragung der Verkehre technisch bedingt von leitungs- auf paketvermittelt umgestellt wurde und die Erfassung von Telekommunikationsverkehren mit Inlandsbezug
nicht mehr auszuschließen war, bestand die Deutsche Telekom - gemäß den rechtlichen Vorgaben für Überwachungen mit Inlandsbezug - gegenüber dem BND auf einer
Anordnung der Überwachung nach dem G 10-Gesetz. Diese Anordnung wurde anschließend auch durch den BND bei der G 10-Kommission eingeholt, bevor die Ausleitung der Verkehre durchgeführt wurde.
II.
Wir nehmen diese Stellungnahme zum Anlass, um abschließend deutlich zu machen:
Aus unserer Sicht hat der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode nicht nur
zur Aufklärung des Vorgangs beigetragen, sondern zugleich den Rechtsrahmen nachrichtendienstlicher Überwachung von Telekommunikationsverkehren einer kritischen
Überprüfung unterzogen. In seinem Berichtsentwurf zeichnet der Untersuchungsausschuss unter anderem die bisherigen Änderungen der rechtlichen Befugnisse des BND
nach und zeigt Schwachstellen auf. Damit trägt er signifikant zur Schaffung von
Transparenz bei und schafft eine wichtige Grundlage für anstehende Verbesserungen

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