Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1711 –
Drucksache 18/12850
Stand rechtlich angemessen (Seite 1261 des Entwurfs des Abschlussberichts). Die
Deutsche Telekom teilt die rechtliche Bewertung der Ausschussmehrheit.
2. Zu Unrecht erhebt die Ausschussminderheit gegenüber der Deutschen Telekom den
Vorwurf, diese habe die Rechtslage seinerzeit nicht gewissenhaft geprüft, sondern
fahrlässig gehandelt (Seite 1416 des Sondervotums). Auch dies ist unzutreffend.
Auch die Ausschussminderheit räumt ausdrücklich ein, dass die rechtliche Bewertung
des Sachverhalts jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt ‚ungeregeltes Neuland‘ war (so
ausdrücklich Seite 1405 letzter Absatz zweite Zeile) und es sich insoweit um ‚rechtlich
unsicheres Terrain‘ handelte (Seite 1378, vor a). Aus eben diesem Grund hat sich die
Deutsche Telekom seinerzeit nicht auf eine eigene rechtliche Bewertung des Ersuchens des BND beschränkt, sondern zusätzlich eine Auskunft der zuständigen Fachbehörde zu der Frage eingeholt, ob die erbetene Erfassung der Transitverkehre gegen
das Fernmeldegeheimnis verstoßen würde. Bis zur Erteilung dieser Auskunft hat sie
dem Ersuchen des BND nicht entsprochen. Erst nachdem diese Behörde die Auskunft
erteilt hat mit dem Inhalt, dass das erbetene Verhalten rechtlich zulässig sei, waren die
anfänglichen Bedenken der Deutsche Telekom gegen das erbetene Vorgehen ausgeräumt und sie hat dem Ersuchen des BND entsprochen.
Dieses Vorgehen ist nicht fahrlässig, sondern entspricht genau dem, was von einem
gewissenhaften Unternehmen erwartet werden kann und muss, wenn es mit einer unklaren Rechtslage konfrontiert ist. Es darf sich nicht auf die eigene rechtliche Bewertung beschränken, sondern muss zusätzliche Erkundigungen bei der zuständigen Behörde über die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einholen.
3. Da die Deutsche Telekom AG weder rechtswidrig noch fahrlässig gehandelt hat,
trifft sie weder eine straf- oder zivilrechtliche Verantwortung noch eine Haftung. Das
gilt selbst dann, wenn man mit der Ausschussminderheit fehlerhaft das damalige Vorgehen als rechtswidrig einstufte. Denn auch dann ist maßgeblich, dass die Deutsche
Telekom in Anbetracht eines unklaren Rechtszustands die Auskunft der zuständigen
Rechts- und Fachaufsichtsbehörde des BND eingeholt und sich erst mit dem Vorliegen
der Auskunft zu der erbetenen Kooperation bereitgefunden hat. Der Deutsche Telekom
AG kann nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie sich auf diese Auskunft verlassen hat.
Im Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 3 GG) dürfen und müssen sich Bürger ebenso wie Unternehmen, die Erkundigungen über die Sach- und Rechtslage bei der dafür zuständigen
Behörde einholen, auf die ihnen erteilte behördliche Auskunft verlassen können. Und
sie müssen ihr Verhalten daran ausrichten können, ohne Bestrafung oder Haftung befürchten zu müssen, auch wenn sich die Auskunft nachträglich als nicht richtig herausstellen sollte.