Drucksache 18/12850
– 1710 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
7. [...]“
In der hier nicht wiedergegebenen Ziffer 7. des vorzitierten Schreibens hat die Deutsche Telekom AG ferner
auf in den übersandten Textstellen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens hingewiesen. Aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Umformulierungen der entsprechenden Textstellen haben sich
diese Hinweise erledigt.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2017, im Sekretariat des Ausschusses per E-Mail am selben Tag eingegangen,
hat die Deutsche Telekom AG sodann wie folgt zu sie betreffenden Ausführungen im Vierten Teil des Berichts (Gemeinsames Sondervotum der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dessen
Aufnahme in den Bericht der Ausschuss am 21. Juni 2017 beschlossen hat, vgl. Beschluss 16 zum Verfahren)
Stellung genommen:
„I.
[...]
Im Sondervotum wird von der Ausschussminderheit die Auffassung vertreten, die
Ausleitung von Telekommunikationsverkehren an den BND im Rahmen der Operation
EIKONAL durch die Deutsche Telekom AG sei rechtswidrig gewesen (so etwa Seite
1397 und 1410). Dafür treffe die Deutsche Telekom auch eine straf- und zivilrechtliche Verantwortung (Seite 1419 des Entwurfs des Abschlussberichts); die Ausschussminderheit meint, die Deutsche Telekom habe damals die begehrten Überwachungsmaßnahmen verweigern müssen und sich nicht auf das von der Ausschussminderheit
als ‚Freibrief‘ bezeichnete Schreiben des Bundeskanzleramts vom 30. Dezember 2003
verlassen dürfen, das ‚als Ermächtigungsgrundlage unzureichend‘ sei (Seite 1407 des
Sondervotums). Die Ausschussminderheit stellt zudem die Behauptung auf, die Deutsche Telekom habe bewusst die parlamentarischen Kontrollregime getäuscht und unterlaufen (Seite 1323 des Sondervotums).
Die Würdigung der Ausschussminderheit im Sondervotum ist unzutreffend und bedarf
der Richtigstellung.
1. Die Deutsche Telekom teilt nicht die Auffassung der Ausschussminderheit, dass die
Durchführung der kabelgebundenen Erfassung und Ausleitung von leitungs- und paketvermittelten Verkehren durch die Deutsche Telekom an den BND im Rahmen der
Operation EIKONAL seinerzeit rechtwidrig gewesen sei. Zutreffend ist vielmehr die
Bewertung der ganz überwiegenden Ausschussmehrheit im Dritten Teil des Entwurfs
des Abschlussberichts. Danach war der Zugang zu den Transitverkehren (gemeint ist
auch die technische Vermittlung des Zugangs durch die Deutsche Telekom) rechtlich
zulässig, die kooperative Überwachung ausgewählter ausländischer Telefon- und Faxverkehre zudem sicherheitspolitisch notwendig und nach dem damaligen technischen