Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
und den Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesminister Peter Altmaier, angestrengt. Darin hat die G 10Kommission beantragt, festzustellen,
„dass die Antragsgegner die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin nach
Art. 10 Abs. 2 GG verletzt haben, indem sie es abgelehnen, der Antragstellerin die
Listen mit den Suchbegriffen (Selektoren) herauszugeben, die der Bundesnachrichtendienst (BND) ab 2004 aus den ihm von der National Security Agency (NSA) der USA
übergebenen Selektorenlisten herausgefiltert hatte (Filter-Listen), um zu gewährleisten, dass durch die sodann vertragsgemäß vom BND in die Satellitenstation in Bad
Aibling einzuspeisenden Daten nicht deutsche Staatsangehörige erfasst werden würden,
hilfsweise, dass die Antragsgegner die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin
nach Art. 10 Abs. 2 GG verletzt haben, indem sie es ablehnen, der Antragstellerin Einsicht in die Filter-Listen zu gewähren.“
Mit Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 hat das Bundesverfassungsgericht diese Anträge
als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die G 10-Kommission sei im Organstreitverfahren nicht parteifähig, da sie weder ein oberstes Bundesorgan noch eine andere durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Beteiligte,
sondern ein Kontrollorgan eigener Art sei.388
388)
BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvE 5/15, Rn. 27 ff.