Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1709 –

Drucksache 18/12850

Ergänzung. Durch die Auslassung wird der Eindruck erweckt, der Zeuge habe seine
Bedenken nur auf Anweisung des Vorstands beiseite geschoben. Dieser Eindruck ist
unzutreffend. Tatsächlich hat der Zeuge Dr. Köbele in seiner öffentlichen Vernehmung in diesem Zusammenhang ergänzend ausgeführt: ‚Das Bundeskanzleramt ist
nicht irgendein Dorf-Sheriff. Das hat für mich schon eine Autorität. Und das Bundeskanzleramt war der Auffassung, dass das rechtlich zulässig ist‘. Daraus folgt eindeutig,
dass sich der Zeuge - wie auch soeben unter Ziff. 2 und 3 dieser Stellungnahme ausgeführt - auf die Auskunft der für den Bundesnachrichtendienst zuständigen obersten
Aufsichtsbehörde verlassen hat.
5. Auf Seite 300, Zeile 15/16 in Verbindung mit Fußnote 1316 wird der Eindruck erweckt, die Zeugen Dr. Köbele, Dr. Burbaum und W.K. hätten ausgesagt, die Mitwirkung des Telekommunikationsbetreibers bei der auf § 1 Abs. 2 BNDG gestützten Erfassung von Ausland-Ausland-Verkehren sei ‚freiwillig‘ erfolgt. Dieser Eindruck trifft
nicht zu. In den öffentlichen Vernehmungen haben diese Zeugen in Bezug auf den
Telekommunikationsbetreiber weder wörtlich noch sinngemäß ‚von dessen freiwilliger Mitwirkung‘ gesprochen. Vielmehr ging es um die erforderlichen Maßnahmen im
Rahmen des gesetzlichen Auftrages des Bundesnachrichtendienstes. Wir bitten insoweit um Korrektur der Sachverhaltsdarstellung. Ebenso ist auf Seite 301, Zeile 4 der
Zusatz ‚freiwillige‘ zu streichen.
6. Auf Seite 308, Zeile 19, wird - gestützt auf eine Aussage des Zeugen S.L. - die
Feststellung getroffen, es sei ‚von Anfang an geplant‘ gewesen, also seit dem Abschluss des Transitvertrages am 01. März 2004, leitungsvermittelte und paketvermittelte Verkehre zu erfassen. Damit wird der unzutreffende Eindruck erweckt, man habe
von Beginn an auch paketvermittelte Verkehre (die auch dem Fernmeldegeheimnis
unterliegende Inhalte enthalten konnten) ohne Anordnung des G10-Ausschusses erfasst und erfassen wollen.
Dieser Eindruck ist unzutreffend und bedarf der Richtigstellung. Vielmehr stand für
die Deutsche Telekom AG von Anfang an fest, dass auch unter der Geltung des Transit-Vertrages eine Erfassung paketvermittelter Verkehre ohne Anordnung des G10Ausschusses nicht rechtlich zulässig sei. Dementsprechend hat die Deutsche Telekom
AG denn auch im Jahr 2005 mit dem erstmaligen Bekanntwerden von Anhaltspunkten
darüber, dass sog. Mischverkehre erfasst werden könnten, beim Bundesnachrichtendienst sofort auf der Einholung einer G10-Anordnung bestanden. Dies hat der Zeuge
Dr. Köbele in seiner auf Seite 315 Zeile 18 bis Seite 316, Zeile 18, wiedergegebenen
Aussage bestätigt. Diese Aussage trägt die auf Seite 308, Zeile 19, des Entwurfs des
Abschlussberichts getroffene Feststellung nicht. Diese muss daher entsprechend geändert werden.

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