Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1707 –
Drucksache 18/12850
Feststellungen und den daraus abgeleiteten Bewertungen Stellung genommen werden
kann.
2. Ausweislich des Anhörungsschreibens vom 18.05.2017 ist davon die Rede, dass die
uns übermittelten Auszüge aus dem ‚vorläufigen Berichtsentwurf‘ des 1. Untersuchungsausschusses stammen, der vom 15. Mai 2017, 16:10 Uhr datiert. Der Zusatz
‚vorläufiger Berichtsentwurf‘ impliziert, dass der Entwurf nochmals Änderungen erfahren kann. Gegenstand der Anhörung nach § 32 Abs. 1 PUAG ist aber der endgültige
Entwurf des Abschlussberichts; sollte der Entwurfsstand, zu dem Stellung genommen
wird, nachträglich nochmals Änderungen erfahren, ist hierzu erneut Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
3. Mit dem Anhörungsschreiben vom 18. Mai 2017 wurden uns konkret die Seiten
288, 297-311, 314-318, 376-388 des vorläufigen Entwurfs des Abschlussberichts des
1. Untersuchungsausschuss, Stand: 15.05.2017, 16:10) zugeleitet. Die betreffenden
Aussagen sind teilweise aus dem Zusammenhang gerissen. So ist nicht erkennbar, ob
den Seiten 297, 314 und 376 jeweils Aussagen vorangestellt sind, die für das Verständnis der uns überlassenen Auszüge relevant sind. Insofern bitten wir vorsorglich
um Prüfung und Mitteilung, ob sich derartige Aussagen auf den uns bisher nicht überlassenen Seiten befinden.
4. Eine ‚Feststellung‘ ist eine Wiedergabe von Tatsachen, die sich nach der aus der
Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Untersuchungsausschusses tatsächlich so ereignet haben. In den uns überlassenen Auszügen fehlen vielfach solche
Feststellungen; stattdessen werden nur Zeugenaussagen wiedergegeben, ohne dass
eine Beweiswürdigung dieser Aussagen erfolgen würde. Wir können den Auszügen
nicht entnehmen, ob sich solche Feststellungen an anderer, uns nicht zugänglich gemachter Stelle des Entwurfs finden.
II.
Dies vorausgeschickt nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Wir begrüßen ausdrücklich die Aufklärungsarbeiten des 1. Untersuchungsausschusses. Der Ausschuss hat dazu beigetragen, dass die Rahmenbedingungen für Telekommunikationsunternehmen im Kontext staatlicher Überwachungsmaßnahmen kritisch
betrachtet und im Sinne von Transparenz, aber auch von Rechtssicherheit für alle Beteiligten fortentwickelt werden. Dies ist für einen freiheitlichen demokratischen
Rechtsstaat gerade in Zeiten gestiegener Bedrohung durch terroristische Anschläge
unerlässlich, aber auch für die Telekommunikationsdiensteanbieter, soweit sie durch
den Staat und seine Sicherheitsbehörden in die Abwehr terroristischer Gefahren einbezogen werden.