Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
7.
– 1695 –
Drucksache 18/12850
Zum Untersuchungsausschussgesetz
Es ist dringend geboten, die bislang üblichen unterschiedlichen Fragezeiten nach dem Stärkeverhältnis der
Fraktionen in Untersuchungsausschüssen abzuschaffen. Dadurch wird jede Untersuchung durch zerrissene
Zeugenbefragungen belastet.
Auch die Besetzung des Ausschussvorsitzes und der Stellvertretung sollten grundsätzlich zwischen Regierungsfraktion und Opposition aufgeteilt sein, um die Ausgewogenheit zu fördern.
Schließlich darf es künftig keine Verweigerung von Aktenvorlage und Zeugenaussagen mit Verweis auf
Vereinbarungen von deutschen mit ausländischen Geheimdienste mehr geben. Denn das Parlament darf seine
Kontrollkompetenz nicht aufgeben. Auch andere Versuche, die Beweiserhebung durch gesetzlich nicht vorgesehene Sonderverfahren für die Obleute der Fraktionen, Ausschussvorsitzende oder sogenannte Vertrauenspersonen zu erschweren, müssen durch die Parlamentarier_innen konsequent abgelehnt werden. Nur ein
ordnungsgemäßes Verfahren von Beweisaufnahme, Kontrolle und Aufklärung wird den Aufgaben des Parlamentes gerecht.