Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1691 –
Drucksache 18/12850
Die Kontrollrechte sind bisher völlig unzureichend. Auch die internationalen Tätigkeiten oder Kooperationen
der Geheimdienste muss das Parlament kontrollieren können.
Auf Verlangen eines Mitgliedes muss der Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der Dienste sowie die Herausgabe von Akten und auch ein direkter Zugang zu den Netzwerken der Informationstechnik gewährt werden.
Es gibt derzeit keine Möglichkeit der Einsichtnahme der Kontrollgremiumsmitglieder in elektronische Daten
und Netzwerke der Dienste (nach niederländischem Vorbild).
Es können in den Sitzungen des PKGr bislang nur Tonbandmitschnitte von Berichten der Bundesregierung
angefertigt werden, nicht aber von den Fragerunden oder sonstigen Tagesordnungspunkten, sodass Falschaussagen im Nachhinein oft nicht mehr nachgewiesen werden können. Deshalb müssen vollständige Tonbandmitschnitte der PKGr-Sitzungen angefertigt werden.
Neben dem ordentlichen Mitglied soll es künftig auch Stellvertreter_innen geben. Es gibt momentan nach
wie vor keine Stellvertreterregelung im PKGr, was die Kontrolle für kleine Fraktionen erschwert. Auch die
Hinzuziehung von Mitarbeiter_innen der Fraktionen oder der im PKGr vertretenen Abgeordneten ist momentan nur sehr eingeschränkt möglich, selbst wenn sie die abgeforderte Sicherheitsüberprüfung erfolgreich
durchlaufen haben. Ihnen sollte die Teilnahme an den PKGr-Sitzungen im Regelfall ermöglicht werden.
Es fehlt nach wie vor eine Stärkung der Minderheitenrechte parallel zu sonstigen Regelungen im Bundestag.
Dafür kommen u.a. in Betracht die Abgabe einer ��ffentlichen Bewertung auf Verlangen von 1/3 der PKGrMitglieder, das Recht, die Fraktionsvorsitzenden über die Arbeit im PKGr zu informieren und die Entbindung
von Geheimhaltungspflicht, wenn ein tatsächlicher oder vermuteter Bruch des GG oder einer Landesverfassung dadurch abgewehrt oder einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden kann. Streitigkeiten zwischen
dem PKGr und der Bundesregierung müssen künftig auf Antrag einer Fraktion durch das BVerfG geklärt
werden können.
Wichtige Ausschüsse wie der Innenausschuss, der Verteidigungsausschuss u.a. müssen in die Kontrolle eingebunden werden durch die Unterrichtung der Ausschüsse auf deren Verlangen, unabhängig davon, ob das
PKGr bereits informiert wurde.
Ende 2016 wurde zudem die Geschäftsordnung des Kontrollgremiums zuungunsten der Opposition geändert.
Bisher gab es seit Bestehen des PKGr einen jährlichen Wechsel des Vorsitzes zwischen Opposition und Koalition, dieser wurde nunmehr abgeschafft und die die Regierung tragenden Fraktionen können mit ihrer
Mehrheit immer den Vorsitzenden stellen. Hier muss die alte Regelung wieder in Kraft gesetzt werden.
Mindestens ein Viertel der Mitarbeiter_innen im Sekretariat des PKGr sollen durch Vertreter_innen der Opposition benannt werden, um eine Besetzung mit ehemaligen Mitarbeiter_innen, die vorher für die Koalitionsfraktionen, die Geheimdienste bzw. die zuständigen Aufsichtsbehörden tätig waren, zu begrenzen.
Zudem braucht es endlich einen tatsächlichen Whistleblower-Schutz, wenn sich z.B. Mitarbeiter_innrn der
Dienste an das PKGr wenden. Eine verpflichtende Unterrichtung der unmittelbaren Vorgesetzten muss
ebenso ausgeschlossen sein wie eine spätere Offenbarung des Namens gegenüber der Bundesregierung.