Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1661 –

Drucksache 18/12850

In dem dazugehörigen Hinweispapier des BMI zu „Fakten zur Evaluierung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes“ ist angegeben, dass das BfV bis dahin für 21 Personen den Einsatz von IMSI-Catchern angeordnet
hat.8938
bb)

Deutsche Behörden verschlossen die Augen

Innerhalb der Bundesregierung und ihrer Behörden wurde die Eignung von Daten wie Mobilfunknummern
für die Zielerfassung entgegen den tatsächlichen technischen Bedingungen in Abrede gestellt. Einschätzungen wie die des Zeugen Stefan Kaller, Leiter der Abteilung Öffentliche Sicherheit im BMI, der die Durchführung von US-Militäreinsätzen allein aufgrund der Ortung eines Handys für nicht plausibel und „denklogisch und auch von der Praxis her ausgeschlossen“8939 erklärte, folgen dabei offenbar der Logik, dass nicht
sein kann, was nicht sein darf.
Auch der Zeuge Dettmer, ab 2007 imBfV tätig, erklärte dazu:
„Wenn ich mich recht erinnere, war die Position, die im Hause vertreten wurde, dass
die Übermittlung, also die Handydaten alleine, nicht für eine zielgenaue Ortung im
Zielgebiet reichen.“8940
Nach dem Verständnis der dazu befragten Zeug_innen des BfV eigneten sich GPS-Koordinaten zur „unmittelbare[n] Lokalisierung“8941 von Personen, sonstige Mobilfunkdaten wie Handynummern jedoch seien „nur
sehr grob geeignet“.8942 Der ehemalige BfV-Präsident Fromm sagte im Ausschuss aus:
„Ich hatte solche Informationen über solche technischen Kombinationen, IMSI-Catcher usw., zur damaligen Zeit nicht, […] – und ganz offensichtlich, ganz offensichtlich
auch nicht das Ministerium.“8943
Dabei war er von 2000 bis 2012 Verfassungsschutzpräsident gewesen, also während der Schaffung der
Rechtsgrundlage, die erlauben sollte, was bis dahin zwar technisch möglich, aber rechtlich noch nicht zulässig war, und in der Folge wiederholt zum Einsatz kam: Die Lokalisierung von Mobilgeräten durch den Einsatz von IMSI-Catchern.
Der BND hatte ganz klare Vorstellung über die Verwendungsmöglichkeiten dieser Daten. So heißt es in einer
E-Mail von Januar 2012:
„[...]8944“8945

8938)
8939)
8940)
8941)
8942)
8943)
8944)

8945)

Hinweispapier des BMI: „Fakten zur Evaluierung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes“ vom 17. Juni 2005, S. 3,
http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/132848/publicationFile/9102/ (6. Juni 2017).
Kaller, Protokoll-Nr. 106 I, S. 33.
Dettmer, Protokoll-Nr. 98 I, S. 120.
Isselburg, Protokoll-Nr. 100, S. 78.
Treuenfels, Protokoll-Nr. 94 II – Auszug offen, S. 12, auch Berfuß, Protokoll-Nr. 96 I, S. 43; Fromm, Protokoll-Nr. 102 I, S. 28..
Fromm, Protokoll-Nr. 102 I, S. 35.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
MAT A BND-49/1, Bl. 25 (VS-NfD).

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