Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1639 –
Drucksache 18/12850
Die an die Partner weiterzugebenden Meldungen werden bei Bedarf bereinigt (im Hinblick auf Datenschutzgründe, Nichtweitergabe möglicher militärisch nutzbarer Daten). Es gelangen circa 60 Prozent der im Befragungswesen erhobenen Meldungen im
Weitergabeverbund an die Partnerdienste.“8826
Laut einer BND-Akte wurde das für die HBW zuständige BND-Referat jedoch erst am 15. November 2013
in einer E-Mail „[...]8827“.8828
Die Zusicherung der Bundesregierung bezüglich der Nichtweitergabe möglicher militärisch nutzbarer Daten
kam also knappe zwei Wochen nach genannter BND-E-Mail mit der entsprechenden Weisung. Es muss also
davon ausgegangen werden, dass eine solche Bereinigung vorher nicht oder zumindest nicht in jedem Fall
stattgefunden hat.
Selbst wenn vom BND an AND weitergegebene Daten ab einem gewissen Zeitpunkt bereinigt wurden, so
war die Kontrolle der Informationsweitergabe bei Anwesenheit von AND-Befrager_innen unmöglich – erst
recht bei von ihnen allein durchgeführten Befragungen.
Deshalb ist davon auszugehen, dass durch Befragungen mit oder durch AND-Mitarbeiter_innen gleichzeitig
auch Daten übermittelt worden sind.
Die Datenübermittlung erfolgte aber rechtswidrig und konnte nicht als Rechtsgrundlage für die gemeinsame
oder alleinige Datenerhebung durch die AND-Mitarbeiter_innen im Sinne einer hypothetischen Ersatzvornahme dienen.
Nach der Rechtsprechung wird von der Zulässigkeit der Datenweitergabe ausgegangen, wenn die Empfänger_innen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie sie erhalten, und unter den Umständen, unter denen sie
erhoben wurden, auch selbst hätten erheben dürfen. Hieraus ließe sich im Umkehrschluss argumentieren,
dass es bei einer Befragung, bei der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Weitergabe der Daten an den
AND vorlagen – in diesem Fall § 9 Abs. 2 BNDG i.V.m. § 19 Abs. 3 BVerfSchG – nicht darauf ankäme, ob
die Daten erst durch den BND erfasst und dann an den jeweiligen AND übermittelt oder gleich gemeinsam
erhoben wurden.
Nach den Angaben von BND und Bundesregierung sei diese Weitergabe von Daten und Erkenntnissen der
HBW auf der Grundlage des § 9 BNDG i.V.m. § 19 Abs. 3 BVerfSchG erfolgt.8829
§ 19 Abs. 3 BVerfSchG lautet:
8826)
8827)
8828)
8829)
Antwort des Staatssekretärs Dr. Schröder auf die Mündliche Frage des MdB Jan Korte (DIE LINKE.) vom 28. November 2013,
Plenarprotokoll 18/3, S. 212 f.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
E-Mail des BND-Referats EAZA an das BND-Referat EAC, MAT A BND-2/5c, Bl. 129 (VS-NfD).
Hintergrundinformation zur Unterrichtung der Bundesregierung über das Befragungswesen des Bundesnachrichtendienstes MAT
A BK-2/8f, Bl. 23 (VS-NfD); Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 19. Dezember
2013, Bundestagsdrucksache 18/215, S. 5.