Drucksache 18/12850
– 1572 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Aufwand ermittelbar sei. Bei deutschen Telefonnummern oder E-Mail-Adressen sei dies noch der Fall,
„[...]8487“8488 – bei Ausländern im Ausland hingegen nicht. Bei ausländischen Anschlusskennungen sei
„[...]8489“. So fehle es „[...]8490“8491 Damit sei „[...]8492“, weshalb ein Personenbezug pauschal entfiele.8493
Zwar gibt der BND an, dass „[...]8494“ besäßen – [...]8495“8496
Diese Rechtsauslegung, die als Auffangargument entwickelt wurde, um BNDG und Datenschutzgesetz zu
entgehen, ist rechtlich nicht haltbar. Selbst intern stieß sie auf erheblichen Widerstand, so auch im Kanzleramt. Hier äußerte die damalige Referatsleiterin 601, die Zeugin Polzin, in der Bewertung zum Kurzgutachten
des BND, dass die „[...]8497.“8498
Der Anwendungsbereich ist bereits eröffnet, sobald ein Personenbezug unter vernünftigen ökonomischen
Aufwendungen herstellbar wäre. „Der Grad der Schwierigkeit eines solchen Identifizierungsverfahrens ist
dabei unerheblich, sofern die speichernde Stelle in der Lage ist, mit angemessenem Aufwand eine Beziehung
zu dem Betroffenen herzustellen.“8499 Dabei muss auch die Möglichkeit der Zuhilfenahme weiterer verfügbarer Erkenntnisse Dritter, wie der NSA, bei der Zuordnung des Personenbezugs in Betracht gezogen werden.8500
8487)
8488)
8489)
8490)
8491)
8492)
8493)
8494)
8495)
8496)
8497)
8498)
8499)
8500)
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
MAT A BND-40a, Bl. 90 (VS-NfD).
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Vgl. BND-interne E-Mail von M. F., MAT A BND-40a, Bl. 89 f. (90) (VS-NfD).
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
BND-interne E-Mail von U. K. (Leitungsstab),vom 5. August 2013, MAT A BND-40a, Bl. 99 f. (100) (VS-NfD).
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
BND-interne E-Mail eines Sachgebietsleiters aus Bad Aibling vom 5. August 2013 MAT A BND-40a, Bl. 111 f. (VS-NfD).
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Bewertung Kurzgutachten (BND) zur Weitergabe von Metadaten an AND, MAT A BK-1/6b, Bl. 82-87 (87) (VS-NfD).
Erbs/Kohlhaas/Ambs,
BDSG
§3
Rn.
3,
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/ErbsKoStrafRNebG_213/BDSG/cont/ErbsKoStrafRNebG.BDSG.p3.gl1.htm, abgerufen am 18. Juni 2017.
siehe 1, A, I, 1, a, aa), zitiert nach https://netzpolitik.org/2016/geheimer-pruefbericht-der-bnd-bricht-dutzendfach-gesetz-und-verfassung-allein-in-bad-aibling/.