Drucksache 18/12850
– 1570 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
allem der Chef des Kanzleramtes Pofalla, der auch persönlich durch seine Zustimmung verantwortlich ist,
und Bundeskanzlerin Merkel.
3)
Auffassung des BND rechtlich nicht haltbar
Diese von den Führungsebenen in BND und Kanlzeramt ersonnene Rechtskonstruktion, die allein dem Ziel
dienen soll, den Schutz des Grundgesetzes zu umgehen, ist unzulässig und kann keine Überwachungsmaßnahmen tragen. Es handelt sich hierbei, in den Worten des Referatsleiters des Justiziariats des BND, Ader,
nicht um eine „Theorie im naturwissenschaftlichen Sinne“8472 Führende Rechtswissenschafter_innen sehen
das ähnlich und lehnen sie vehement ab. Nach dem Verfassungsrechtler Christoph Gusy handele es sich bei
der Weltraumtheorie um „eine Theorie, die von niemandem außerhalb der Nachrichtendienste selbst vertreten wird.“8473
Die Zeugin Dr. H. F. hat vor dem Ausschuss darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung des Präsidenten
aufgrund der Datenbankkonzeption im BND lediglich „im Hinblick auf die Speicherung keine Rolle“ spiele.
„Es spielt eine Rolle bei der Frage der Übermittlung. Meiner Rechtsauffassung nach würden die Übermittlungsvorschriften im BND-Gesetz Anwendung finden, nach Rechtsauffassung des Dienstes nicht.“8474
Verdeutlicht wird hierin die der Weltraumtheorie zugrundeliegenden, irrigen Rechtsauffassungen des BND:
dass das Recht der Informationserhebung auch das Recht der Informationsverwendung bestimme. Die Datenübermittlung könne also niemals rechtswidrig sein, wenn durch die Datenerhebung nicht selbst in Grundrechte eingegriffen wurde.8475 Diese Ansicht verfehlt den datenschutzrechtlichen Charakter von Datenübermittlungen. Diese sind zwar von der vorherigen Erfassung abhängig, jedoch rechtlich jeweils als eigenständige Maßnahmen und daher auch als eigenständige Grundrechtseingriffe zu werten. Dies ist insbesondere
vor dem Hintergrund relevant, da Übermittlungen ein eigenes, ganz besonderes Gefahrenpotenzial aufweisen. Selbst wenn Daten vom Ausland nach Bad Aibling zugeroutet werden, müssen die Übermittlungsvorschriften für die Weiterleitung an die NSA, mindestens jedoch das BDGS – da es sich um eine Übermittlung
auf deutschem Boden und durch eine deutsche Behörde handelt – Beachtung finden.8476
In der Bewertung des Referats 601 im Kanzleramt zum Kurzgutachten heißt es:
„[...]8477“8478
8472)
8473)
8474)
8475)
8476)
8477)
8478)
Ader, Protokoll-Nr. 69 I, S. 117.
Gusy, Vortrag auf der Fachtagung: Grund- und menschenrechtliche Anforderungen an die Kommunikationsüberwachung des BND
am 10. Mai 2016 (mp3, 28 MB) ab Minute 15:15, http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/v/338/, zuletzt abgerufen am xxx.
H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 17 f.
Vgl. Gusy, Vortrag auf der Fachtagung: Grund- und menschenrechtliche Anforderungen an die Kommunikationsüberwachung des
BND am 10. Mai 2016 (mp3, 28 MB) ab Minute 15:15, http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/v/338/.
Gusy, Vortrag auf der Fachtagung: Grund- und menschenrechtliche Anforderungen an die Kommunikationsüberwachung des BND
am 10. Mai 2016 (mp3, 28 MB) ab Minute 15:15, http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/v/338/.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Bewertung Kurzgutachten (BND) zur Weitergabe von Metadaten an AND, MAT A BK-1/6b, Bl. 82-87 (85) (VS-NfD).