Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Mit Beschluss vom 23. Februar 2017 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den angefochtenen Beschluss der Ermittlungsrichterin aufgehoben und den Antrag der Ausschussminderheit zurückgewiesen.352
Zur Begründung hat er angeführt, der auf § 17 Abs. 2 und 4 PUAG gestützte Antrag der Ausschussminderheit
sei unzulässig, weil die Antragstellerin das dort vorgesehene Quorum nicht erreiche.353 Zwar sei das Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG nicht nur dann statthaft, wenn der Erlass eines Beweisbeschlusses abgelehnt
wird, sondern auch dann, wenn ein bereits gefasster Beweisbeschluss nicht vollzogen wird.354 Jedoch sei die
Antragstellerin im Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG nicht antragsbefugt.355Das Recht der Beweiserhebung
einschließlich des Vollzugs eines bereits erlassenen Beweisbeschlusses und die Möglichkeit seiner gerichtlichen Durchsetzung gegen den Willen der Ausschussmehrheit stehe nicht jeder Minderheit von einem Viertel der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses zu. Die Regelungen in § 17 Abs. 2 und 4 PUAG seien
vielmehr dahin zu verstehen, dass die Ausschussminderheit entsprechend Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG mindestens ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestags repräsentieren müsse, was hinsichtlich der von
der Antragstellerin vertretenen Fraktionen nicht der Fall sei. Dies folge aus Sinn und Zweck der Regelung,
wie sie sich unter Beachtung des den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willens des Gesetzgebers ergeben, sowie der Systematik des Untersuchungsausschussgesetzes und den für das Recht des Untersuchungsausschusses bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben.356
In einem obiter dictum hat der Bundesgerichtshof noch zur Begründetheit Stellung genommen und ausgeführt, dass sich die Entscheidung des Antragsgegners, von einer Vernehmung des Zeugen Snowden in
Deutschland abzusehen, mit Blick auf die etwa im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom
14. Dezember 2016 dargelegten Erwägungen jedenfalls nicht als unsachliche, sich von den einschlägigen
rechtlichen Maßstäben völlig entfernende Entscheidung, die unter keinem Gesichtspunkt vertretbar erscheine, und damit nicht als objektiv willkürlich erweise.357
bb)

Haltung der Bundesregierung zum möglichen Auslieferungsschutz

Am 6. November 2014 hat der Ausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen beschlossen, die Bundesregierung zu ersuchen, in Ergänzung zu ihren Stellungnahmen auf den Ausschussdrucksachen 104 und 131 dem
Ausschuss die Antwort des Justizministers der USA auf die Fragen der Bundesregierung beziehungsweise
des Bundesjustizministeriums zu den Strafvorwürfen gegen Edward J. Snowden mitzuteilen, die gegebenenfalls im Weg eines Auslieferungsverfahrens von den USA geltend gemacht werden könnten.358 Dies hat das
BMJV mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 abgelehnt.359
In einem Obleutegespräch am 14. Januar 2015, an dem auf Einladung des Ausschusses Staatssekretärin Dr.
Stefanie Hubig (BMJV) teilgenommen hat, haben die Obleute einmütig deutlich gemacht, dass sie die Begründung für die Nichtvorlage des Schreibens nicht überzeuge. Der Bundesregierung ist dringend geraten

352)
353)
354)
355)
356)
357)
358)
359)

BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16.
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16, Rn. 17.
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16, Rn. 18.
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16; Rn. 19.
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16; Rn. 19 ff.
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16, Rn. 31.
Protokoll-Nr. 19, S. 4.
Schreiben des BMJV vom 4. Dezember 2014, A-Drs. 262.

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