Drucksache 18/12850
– 1554 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
nen sich sowohl Daten des BND, als auch der NSA befanden, auch gleichermaßen von beiden Parteien genutzt.8367 Somit hatten NSA-Mitarbeiter_innen mindestens für einen bestimmten Zeitraum auch schon vor
der Beendigung des Filterprozesses Zugriff zu den Daten (siehe hierzu auch das Kapitel V.6 – „Zu Risiken
und Nebenwirkungen…“).
Neben dem automatisierten Datenaustausch stellt die zum Teil integrierte gemeinschaftliche Datenauswertung mit Partner_innen eine in Quantität wie Qualität völlig neue Dimension eines sicherheitsbehördlichen
Verfahrens dar. Es lehnt sich ersichtlich an die Konzepte der NSA – mit deren Unterstützung es auch errichtet
wurde – an.
Der Metadatenstrang bei der Operation EIKONAL „blieb eben auch liegen auf diesen gemeinsamen Systemen von der JSA.“8368 Auf Nachfrage, ob die Daten dort direkt von der NSA abgegriffen wurden, antwortete
die Zeugin K. L.: „So war das Setup (…) Ob sie tatsächlich abgegriffen wurden, weiß ich nicht, weil, wie
gesagt, im Nachgang erzählen die alle: „Das war alles nur Testbetrieb.“8369 Der „Wirkbetrieb“ begann nach
Angaben von BND-Zeugen ab Mitte/Ende 2007 und lief bis zur Einstellung der Operation im Juni 2008.8370
Die Gewährung eines Zugriffsrechts auf den Datenbestand des BND zugunsten der NSA hat sich auch nach
BND-internen Ansichten an dem engen Maßstab des § 11 BNDG i. V. m. § 10 BDSG zu orientieren. Die
Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist hiernach unzulässig.8371 Auch die Behauptung, der
Vorgang finde innerhalb eines – jahrelangen – Testbetriebs statt, ändert an der Rechtslage nichts. Selbst wenn
die NSA diesen Zugriff nicht selbst gehabt hätte, so standen ihr immer noch alle Metadaten des BND – ohne
eine vergleichbare Vorauswahl – „zur Verfügung“, da ihr komplette Datenströme mit Metadaten aus ganzen
Strecken bereitgestellt wurden. In der Praxis ist hier letztlich kein Unterschied erkennbar. Die NSA konnte
somit selbst entscheiden, wann sie auf welche BND-Datensätze zugreift, was einer Selbstbedienung gleichkommt. Es handelt sich hierbei längst nicht mehr um einzelne Übermittlungen. Eine vorherige Selektion der
Daten durch den BND fand gerade nicht statt. Der NSA wurden die Daten mittels eines technischen Prozesses
automatisiert weitergeleitet, sowie in gemeinsamen Netzen zur Bearbeitung verfügbar gemacht. Dieses Verfahren ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.8372
ee)
BND handelte ohne Rechtsgrundlage
Der BND greift aufgrund seiner Praxis der Datenerhebung, Speicherung und anschließenden Übermittlung
massenhaft in Freiheitsrechte ein. Er verwehrt den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des durch
Art. 10 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses und verletzt das Grundrecht der Betroffenen auf Privatsphäre, auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme.
8367)
8368)
8369)
8370)
8371)
8372)
T. B., Protokoll-Nr. 20 I, S. 40.
K. L., Protokoll-Nr. 30 II – Auszug offen, S. 120.
K. L., Protokoll-Nr. 30 II – Auszug offen, S. 121.
S. L., Protokoll-Nr. 26 I, S. 66.
Antwortentwurf auf BfDI-Anfrage i. V. m. Medienberichten vom 22. Juli 2013, MAT A BND-1/6a, Bl. 92 (VS-NfD).
Vgl. Schaar, Protokoll-Nr. 31 I, S. 24.