Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1549 –
Drucksache 18/12850
Vorliegend ist dies nicht nur für die Datenerfassung, sondern auch für ihre Übermittlung durch den BND
nachgewiesen.
bbb) Unterschiedslose Erfassung
Herr Alster von der Telekom erklärte vor dem Untersuchungsausschuss: „Also, wenn Sie mich jetzt fragen
würden: „Was wird abgehört in Russland?“, würde ich sagen: Alles.“8333 Nach Auffassung von Bundesregierung und BND ist die Massendatenerfassung hingegen nicht unterschiedslos, da:
„Erfassungen aus dem Ausland (z. B. Afghanistan) ohne Deutschlandbezug und ohne
Beteiligung deutscher Staatsbürger (…) als sog. Rohdatenstrom an die USA übermittelt [werden]. Zudem werden auf vorher ausgesuchten Satellitenstrecken Metadaten
(Verkehrsdaten) erfasst und nach einer G 10-Filterung (hier: positiv / negativ Liste, EMailadressen, IP-Adressen) an die USA übermittelt.“8334
Die Auswahl traf der BND also vor der Ausleitung und Datenübermittlung nicht durch eine vorherige Selektion, sondern lediglich durch die Streckenauswahl der Auslands-Auslands-Übertragungswege nach nachrichtendienstlichen Gesichtspunkten und dem Auftragsprofil der Bunderegierung: „Aufgrund der Streckenbeziehungen wissen Sie, von wo nach wo diese Strecke geht. Das heißt auch, Sie können abschätzen, welche
Nutzer darauf sind.“8335 Im Ergebnis stellt dies keine hinreichende Auswahl dar. Unter anderem unterliegt
die Beschaffenheit von Datenströmen – also welche Daten aus welchen Regionen transportiert werden –
ohnehin erheblichen Schwankungen. Sie ändern sich immer, wenn der Betreiber neue Strecken auflegt. Es
handelt sich hierbei also lediglich um eine Prognose, die insbesondere aufgrund der Beschaffenheit moderner
digitaler Leitungswege und der Technik im Zeitalter der Globalisierung äußerst grob und fehlerhaft ist.
Für die Übermittlung von Metadaten aus IP-Verkehren im Rahmen Operation EIKONAL an einem Frankfurter Kabelknoten stellte sich dies in gleicher Weise dar. Auch dort wurden Metadaten unabhängig von
Suchbegriffen oder Selektoren aus den ausgewählten Strecken an die JSA weitergeleitet und standen – nach
dem sie einen „G 10-Filter“ durchlaufen hatten – der NSA zur Verfügung.
bb)
Metadaten besitzen eine hohe Aussagekraft
Es ist – abseits des Profits des BND – nicht erkennbar, weshalb Inhaltsdaten und Metadaten getrennt voneinander unterschiedliche Behandlung erfahren sollen. Das BVerfG verdeutlichte in seiner Rechtsprechung, dass
Verkehrsdaten eine weitreichende Aussagekraft besitzen.8336
Welches Verständnis über Metadaten im BND vorherrscht, beschreibt der Zeuge Pauland vor dem Untersuchungsausschuss wie folgt:
8333)
8334)
8335)
8336)
Alster, Protokoll-Nr. 30 II – Auszug offen, S. 20.
Bundeskanzleramt, Referat 601, Ergebnisprotokoll, Vorbesprechung des Kontrollbesuchs des BfDI in Bad Aibling am 2. und 3.
Dezember 2013, MAT A BK-1/6b, Bl. 292 f. (293).
T. B., Protokoll-Nr. 24 II – Auszug offen, S. 54.
BVerfGE 125, 260 (319), http://www.bverfg.de/e/rs20100302_1bvr025608.html.