Drucksache 18/12850

– 1546 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

gelöscht werden müssen. Diese Übermittlungen stellen jedoch selbst auch eigenständige, massive Grundrechtseingriffe dar, für die es ebenfalls an einer hinreichenden Rechtsgrundlage fehlte.
Diese Maßnahmen des BND waren auch deshalb rechtswidrig, da der BND die nach seiner Auffassung geltenden einfachgesetzlichen Vorgaben für die Übermittlungen von Metadaten (Abschnitt V.9.a)) und Inhaltsdaten (Abschnitt V.9.b)) an die NSA nicht einhielt.
Es handelt sich hierbei um klare und schwere Verstöße gegen die Freiheitsrechte einer Vielzahl völlig unbescholtener Personen. Die Massenüberwachung des BND ist hier als Gesamtprozess zu werten, er ist „datenschutzrelevant und relevant für das Fernmeldegeheimnis“.8314 Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10
Abs. 1 GG8315 ist nicht auf die Erfassung der Daten begrenzt. Vielmehr stellt jede einzelne Verwendung, d. h.
Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung oder Nutzung eines personenbezogenen
Datums nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen rechtlich eigenständigen Grundrechtseingriff dar und ist daher von anderen Eingriffstatbeständen losgelöst zu bewerten.8316
a)

Rechtswidrige Ausleitung von Metadaten aus kompletten Strecken und Übermittlung
an die NSA

aa)

Umfang der Datenerfassung und Weitergabe an die NSA
Zeuge T. B.: „Eine massenhafte Metadatenerfassung gab es noch nicht, weil wir mit
den Metadaten im ersten Ansatz noch nichts anfangen konnten.“
Vorsitzender Dr. Patrick Sensburg: „Ab wann gab es denn die massenhafte Metadatenerfassung?“
Zeuge T. B.: „Tut mir leid, weiß ich nicht.“
Vorsitzender Dr. Patrick Sensburg: „Okay, aber zumindest wissen wir schon mal,
dass es sie gab.“8317

Aufgrund zwei weitere Jahre andauernder Zeugenbefragungen wissen wir noch mehr: Sicher ist, dass sich
der BND nicht mehr darauf berufen kann, nichts von der enormen Bedeutung der Metadaten gewusst zu
haben. Bereits um das Jahr 2000 hatte auch der BND bemerkt, „dass grundsätzlich auf der Welt das Internet
beherrschend wird und man dazu neue Methoden braucht. Stichwort: Metadaten.“8318 Vor diesem Hintergrund erklärten die NSA nach dem Motto „do ut des“ den BND-Mitarbeiter_innen, „wir [können] euch schon
das Laufen beibringen“.8319 Für den BND war dies ein verlockendes Angebot: „Know-how und Technik und
dazu noch ein paar kundige NSA-Mitarbeiter weiter dahaben, das könnte es doch sein. Es war schon klar,

8314)
8315)
8316)

8317)
8318)
8319)

Schaar, Protokoll-Nr. 31 I, S. 28.
siehe hierzu Abschnitt V.3.b)bb) zum verfassungsrechtlichen Maßstab.
BVerfGE 100, 313, (359 und 366f.), http://www.bverfg.de/e/rs19990714_1bvr222694.html; BVerfGE 125, 260 (309 f.),
http://www.bverfg.de/e/rs20100302_1bvr025608.html; Papier, Beschränkung der TK-Freiheit, NVwZ – Extra 15/2016, S. 1 (3),
abrufbar unter http://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2016_15.pdf; vgl. unter 1, A, II, 1, a), zitiert nach https://netzpolitik.org/2016/geheimer-pruefbericht-der-bnd-bricht-dutzendfach-gesetz-und-verfassung-allein-in-bad-aibling/
T. B. und Vorsitzender Dr. Patrick Sensburg, Protokoll-Nr. 20 I, S. 14.
Dr. Fechner, Protokoll-Nr. 41 I, S. 15.
Dr. Fechner, Protokoll-Nr. 41 I, S. 16.

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