Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
b) dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie die genannten Voraussetzungen herstellen kann und
c) im Falle einer partiellen oder vollständigen Ablehnung dieses Ersuchens (spätestens
bis zum 4. November 2015) die jeweils maßgeblichen Gründe dem Ausschuss schriftlich darzulegen und mitzuteilen.‘
2.
‚Der Zeuge Snowden (Beweisbeschluss Z-1, ggf. gemäß I. präzisiert) wird für die
nächste reguläre Ausschusssitzung geladen, die auf den in II.1.b genannten Termin
folgt und für die nicht bereits eine andere Zeugenvernehmung beschlossen worden ist.‘
3. Bei Ablehnung des Antrages zu II.2. erheben die Antragsteller Widerspruch und
beantragen:
‚Der Zeuge Snowden (Beweisbeschluss Z-1) wird für die nächste reguläre Ausschusssitzung geladen,
a) die auf den oben II.1.b genannten Termin folgt,
b) für die nicht bereits eine andere Zeugenvernehmung beschlossen worden ist und
c) für die die Ausschussmitglieder der Fraktionen DIE LINKE, und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in entsprechender Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 PUAG nach dem sogenannten Reißverschlussverfahren seine Vernehmung verlangen können.‘“
Entsprechend dem Antrag der Ausschussmehrheit auf A-Drs. 425 hat der Ausschuss am 15. Oktober 2015
beschlossen, die Bundesregierung zu ersuchen, ihm bis zum 2. November 2015 mitzuteilen, ob zu den
Feststellungen, die sie in den dem Ausschuss mit Schreiben vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 übermittelten
Stellungnahmen (A-Drs. 104 und 131) getroffen hat, Änderungen eingetreten sind, und gegebenenfalls,
worin diese bestehen. Ferner hat der Ausschuss am 5. November 2015 eine Videovernehmung des Zeugen
Snowden in Moskau am 12. November 2015 beschlossen.340 Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat
Rechtsanwalt Kaleck dem Ausschuss mitgeteilt, dass der Zeuge Snowden trotz grundsätzlicher Aussagebereitschaft für die „avisierte (Video-) Vernehmung in Moskau nach wie vor nicht zur Verfügung“ stehe.341
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 hat die Bundesregierung mitgeteilt, gegenüber ihren Stellungnahmen
vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 hätten sich keine Änderungen ergeben.342 Nach einem weiteren Gespräch
zwischen Rechtsanwalt Kaleck, dem Vorsitzenden, Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU), und den Obleuten am 16. Dezember 2015 hat Rechtsanwalt Kaleck mit Schreiben vom 26. Mai 2016 mitgeteilt, dass der
Zeuge Snowden trotz grundsätzlicher Aussagebereitschaft für eine Vernehmung in Moskau nach wie vor
340)
341)
342)
Protokoll-Nr. 68, S. 6 (Annahme des Antrags auf A-Drs. 435 und Terminierung).
Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 10. November 2015, MAT A Z-1/4.
Schreiben des BMI vom 28. Oktober 2015, A-Drs. 426.