Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1527 –
Drucksache 18/12850
kann. Diese hohe Zahl an Permutationen erklärt auch die hohen Zahlen, die zurzeit im
Raume stehen.“8227
Selbst auf ausdrückliche Nachfrage und Vorhalt von Beispielen technisch permutierter Selektoren aus einem
BND-Schriftstück8228 blieb Schindler bei seiner Aussage:
„Nein, im Prinzip, Herr Vorsitzender, ist es beides. Ich habe bei dem Beispiel, was ich
Ihnen hier mündlich vorgetragen habe, versucht, es so einfach für einen Juristen wie
mich wie möglich zu machen. Diese unterschiedlichen Schreibweisen gibt es bei diesen Permutationen, so, wie ich sie dargestellt habe. Es gibt sie aber auch so, wie in
dem Testat es dargestellt worden ist. Ich sagte ja, dass wir teilweise bis zu 20 solcher
Permutationen zu einem Begriff, zu einem Telekommunikationsmerkmal haben, und
da ist es klar, dass es nicht nur um die Schreibweise „G.Schindler“ oder „Gerhard
Schindler“ geht, sondern dass es auch eben sonstige technische Änderungen, die ich
allerdings nicht verstehe – – Warum „Prozent 2 Punkt sonst was“ da steht – – Aber es
sind technische Änderungen, mit denen man ebenfalls Permutationen erzeugen kann.
Es ist beides richtig, Herr Vorsitzender.“8229
Sollte es tatsächlich in dieser Weise generierte NSA-Selektoren geben, wären davon in hohem Maße Personen betroffen, die gar nicht Ziel der Überwachung sind. Für den BND wäre bei einer Prüfung eine etwaige
Erforderlichkeit im Einzelfall gar nicht erkennbar. Ein solch ungezielter Einsatz von Selektoren wirft jedoch
nicht nur Fragen der Überprüfbarkeit auf, er wäre auch in jedem Fall unverhältnismäßig.
Der Einsatz von NSA-Selektoren in diesem Umfang und unter diesen Umständen ist daher rechtswidrig.
cc)
Fehlende Deutungen und nichtlesbare NSA-Selektoren
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die NSA-Selektoren zum Teil – möglicherweise zum größeren Teil
– gar nicht oder nur sehr beschränkt überprüfbar waren. Unterschiede gab es bei den sog. Telefonie-Selektoren und den Internet-Selektoren (IP-Selektoren), die in verschiedenen Datenbanken in Bad Aibling geführt
wurden.
Zum einen bestand das Problem darin, dass die NSA zu den Selektoren oftmals keine Angaben zum Zweck
– also eine Begründung für die Steuerung – oder zur überwachten Person/Institution mitlieferte. Der BND
nennt diese Angabe „Deutung“. Die Aussagen der Zeug_innen in eingestufter Sitzung und Angaben in den
eingestuften Akten zum Vorhandensein solcher Deutungen bei den Telefonie-Selektoren weichen voneinander ab.8230 Möglicherweise beziehen sie sich auf unterschiedliche Zeiträume.
8227)
8228)
8229)
8230)
Schindler, Protokoll-Nr. 50 I, S. 75.
Sog. Testat des BND vom 30. April 2015, MAT A BND-26/1 (Tgb.-Nr. 142/15 – GEHEIM).
Schindler, Protokoll-Nr. 50 I, S. 78.
s. W. O., Protokoll-Nr. 59 II (Tgb.-Nr. 229/15 – GEHEIM), S. 40.; E-Mail von K. M. vom 8. November 2013 an H. K., MAT A
BND-38b/39b (Tgb.-Nr. 41/15 – STRENG GEHEIM, nur zur Einsicht in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages),
Ordner 416, Bl. 69.