Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1517 –
Drucksache 18/12850
Prüfungen. Das war der Kern unseres rechtlichen Problems. Dass wir zugreifen durften, das stand im BND-Gesetz. Mit der G-10-Anordnung war das noch mal abgesichert. Da hatten wir keine Probleme. Die Probleme waren nur, dass wir im Eingriff
selber Fehler machen oder Abflüsse nicht merken, die durch die Technik geschehen.
Deswegen haben wir ja auch eher etwas weggesteuert, gegen Erde geleitet, vernichtet,
als dass wir es weitergegeben haben.“
Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): „Kann man das so zusammenfassen, dass diese rechtlichen Bedenken darin bestanden, dass Sie nicht sicher sein
können, technisch jetzt nicht sicher sein können, dass Sie tatsächlich alle G-10-Sachen
ausfiltern?“
Zeuge Reinhardt Breitfelder: „Ja“.8190
Die drei „Filterstufen“ wurden jedes Mal weiterentwickelt, wenn der BND merkte, die „Filterung“ ist unzureichend. Tatsächlich handelt es sich hierbei auch größtenteils um Listen, in denen die Daten – ohne Vorgaben zur Aufnahme – geführt werden, die der BND als „verboten“ angesehen hat.8191 Diese Daten wurden mit
dem Datenstrom angeglichen und bei einem Treffer ausgefiltert, alle anderen blieben im Datenstrom und
wurden weitergeleitet.
Dazu gehörte eine Positivliste mit u.a. deutschen Unternehmen, Organisationen usw, die immer wieder ausgesondert werden sollten für den Fall, dass Daten die. So sollte verhindert werden, dass eigentlich schon
unzulässig erhobene daten im Prozess in der entsprechenden Verarbeitungsstufe wieder ausgesondert werden
sollten. Bis kurz vor den Enthüllungen Edward Snowdens enthielt diese Positivliste rund [...]8192 Einträge.
Diese Anzahl hat sich seitdem stark erhöht. Das bestätigt, dass die Filterung – konkret die Ausfilterung von
geschützten deutschen Unternehmen, Bürger_innen und Organisationen unvollständig war. Die vom Zeugen
Breitfelder geschilderte Angst war berechtigt. Die Bedenken gegen die – erkanntermaßen – rechtswidrige,
weil unzulängliche Praxis hatten aber keine Auswirkungen auf die jahrelange Praxis.
b)
Filterung technisch nicht möglich
Eine zuverlässige Filterung inländischer und ausländischer Verkehre ist schon technisch gar nicht zu erreichen. Zur Möglichkeit der Unterscheidung dieser Datenverkehre insbesondere in Hinsicht auf technische
Möglichkeiten, ob eine Datenerfassung deutscher Grundrechtsträger_innen ausgeschlossen werden kann, hat
der Ausschuss zwei Sachverständigengutachten erstellen lassen. Im Gutachten von Kay Rechthien heißt es
dazu gleichermaßen einleitend wie zusammenfassend:
„Eine einfache Unterscheidung zwischen inländischem und ausländischem Datenverkehr ist durch die Komplexität der Netzstruktur, die Vielfalt der Dienstemodelle –
8190)
8191)
8192)
Breitfelder und Ströbele, MdB Die Grünen/Bündnis90, Protokoll-Nr. 28 I, S. 61.
Schindler, Protokoll-Nr. 50 I, S. 75.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr. 301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.