Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

abgelehnt. Der Ausschuss beschloss am selben Tag vielmehr, den Zeugen Edward J. Snowden am 11. September 2014 mittels audiovisueller Zeugenvernehmung entsprechend § 247a StPO durch Übertragung von
seinem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Aufenthaltsort in die öffentliche Ausschusssitzung in Berlin zu befragen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 teilte der anwaltliche Vertreter des Zeugen Edward J. Snowden abermals
mit, sein Mandant stehe trotz grundsätzlicher Aussagebereitschaft für die avisierte Videovernehmung in
Moskau nicht zur Verfügung.331
Am 26. Juni 2014 hat der Ausschuss sowohl den Haupt- als auch die Hilfsanträge mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt und auf Antrag332 der Abg. Roderich Kiesewetter (CDU/CSU) und Christian Flisek
(SPD) mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, den Zeugen Snowden am 11. September 2014 per
Videoübertragung von seinem aktuellen Aufenthaltsort in die Ausschusssitzung nach Berlin zu vernehmen.333
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 hat Rechtsanwalt Kaleck mitgeteilt, dass der Zeuge Snowden „trotz grundsätzlicher Aussagebereitschaft für die avisierte Videovernehmung in Moskau nicht zur Verfügung“ stehe.334
Mit Antrag vom 21. Juli 2014 auf A-Drs. 180 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 S. 2 PUAG erneut Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Antrages auf A-Drs. 138 erhoben und beantragt, zu beschließen, den
Zeugen Snowden für die nächste Beweisaufnahmesitzung, für die die Mitglieder der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seine Vernehmung verlangen können, zu seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am Sitz des Deutschen Bundestages in Berlin zu laden, die Bundesregierung zu ersuchen, die Voraussetzungen für seine zeugenschaftliche Vernehmung in Deutschland (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes)
zu schaffen, und andernfalls dem Ausschuss die Gründe für die Ablehnung bzw. Nichtveranlassung schriftlich darzulegen.
In der Übersendungs-E-Mail ist darum gebeten worden, über den Antrag auf A-Drs. 180 im Umlaufverfahren
Beschluss zu fassen. Dies ist mehrmals telefonisch und schließlich mit Schreiben der Abg. Martina Renner
(DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 1. August 2014 angemahnt
worden.335 Am 6. August 2014 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) auf A-Drs. 186 verlangt, über den Antrag auf A-Drs. 180 in der nächsten
Ausschusssitzung Beschluss zu fassen und für den Fall der Ablehnung beantragt, zu beschließen, Edward J.
Snowden zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung am Sitz des Deutschen Bundestages in Berlin zu laden
und über die Terminierung gesondert zu entscheiden.

331)
332)
333)
334)
335)

Vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2016 – 1 BGs 125/16 1 ARs 1/16, Rn. 8.
A-Drs. 141.
Protokoll-Nr. 8, S. 9.
Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 8. Juli 2014, MAT A Z-1.
Schreiben vom 1. August 2014, A-Drs. 183.

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