Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Die machen Sachen, und ich muss gucken: Ist das noch so? – Hier haben sie das so
gesagt. Diese 20 Prozent, das sind ja riesige Datenraten. Dieses Internet, das ist ja – –
Da muss man mal gucken, wie viel die überhaupt – – Mir wurde immer gesagt, die
können maximal 5 Prozent sowieso nur auf – –“8145
c)

Begrenzung der Region mittels IP-Adressen unzureichend

Das BSI hat sehr wohl erkannt, dass die nach dem Artikel 10-Gestez und der G 10-Anordnung vorgeschriebene Begrenzung des Datenstroms auf die angeordneten Regionen (d. h. der Telekommunikationsbeziehungen mit bestimmten Ländern und Regionen) bei paketvermittleten Verkehren problematisch und mittels einer
Auswahl nach IP-Adressen, wie es das BND-Gerät vorsah, nur ungenau ist.
Entsprechend heißt es auf Basis der technischen Schlüssigkeitsbetrachtung unter „Begrenzung der Region“:
„[...]8146“.8147
Trotz der „[...]8148“8149 der Gerätschaften – und das nicht nur für die Begrenzung der Regionen – bescheinigte
das BSI ein positives Prüfergebnis. Prüfer Golke empfahl zur Begrenzung der Region, das Hilfsmittel IPAdressräume aus den RIR-Datenbanken „[...]8150“.8151 Dabei war ihm, wie seiner Vernehmung mittelbar zu
entnehmen ist, bewusst, dass dieses Verfahren unzureichend ist und zu rechtswidrigen Eingriffen in die Kommunikationsrechte von Grundrechtsträgern führen kann. Gleichwohl rechtfertigte er sich, indem er nicht die
Legalität des Mittels, sondern die Legitimität des Zwecks als Ausgangspunkt seiner Prüfhandlung betrachtete
und auf diese Weise die technische Zertifizierung in eine entgegenkommende Konformitätsbewertung überführte. In seiner Vernehmung äußerte Golke zum Aspekt der grundrechtsbezogen unzureichenden Trennschärfe von IP-Adressen:
„Und bei IP-Adressen ist es natürlich auch nicht – – Da können Sie jetzt nicht wie bei
einer Telefonnummer gucken: Ist das ein Deutscher? Hat der einen deutschen Pass, ja
oder nein? – Das ist bei einer IP-Adresse – die werden ja auch dynamisch vergeben
teilweise – natürlich in der Tat eine Problematik. Wobei ich da jetzt nicht von einem
100-Prozent-Ansatz ausgehen kann, weil dann müsste ich ja wieder – – Dann wäre ich

8145)
8146)

8147)
8148)

8149)
8150)

8151)

Golke, Protokoll-Nr. 33 I, S. 60.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Prüfbericht des BSI vom 13. Oktober 2005, MAT A BSI-8a, Bl. 12 (VS-NfD).
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Prüfbericht des BSI vom 13. Oktober 2005, MAT A BSI-8a, Bl. 16 (VS-NfD).
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Prüfbericht des BSI vom 13. Oktober 2005, MAT A BSI-8a, Bl. 17 (VS-NfD).

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