Drucksache 18/12850
bb)
– 1496 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Löschungspflicht für Ausland-Ausland-Telekommunikation nach TKÜV
Zum anderen hätte der BND Telekommunikationsverkehre, die nicht von der G 10-Anordnung umfasst sind,
aufgrund von Bestimmungen in der TKÜV gar nicht erhalten dürfen.
In der TKÜV wird die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der
Telekommunikation geregelt. Welche Maßnahmen dies sind, ist dort abschließend geregelt. In der damaligen
bis 8. November 2005 geltenden Fassung waren dies in § 1 TKÜV die a) in den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung, b) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes sowie c) in den §§ 23a bis 23f sowie §§ 45
und 46 des Zollfahndungsdienstgesetzes vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen.8092 Überwachungsmaßnahmen aufgrund des BND-Gesetzes waren dort nicht genannt.
Aufgrund der damaligen TKÜV konnte daher kein TK-Anbieter verpflichtet werden, bestimmte Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, um für den BND Telekommunikationsverkehre außerhalb von G 10-Anordnungen (hier insb. § 5 Artikel 10-Gesetz) auszuleiten. Erst als Folge der BND-Gesetzesänderung von Dezember 2016 ist in der aktualisierten TKÜV in § 1 die „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“ des BND
vom Inland aus ausdrücklich mit aufgenommen worden.8093
Es fehlte damals nicht nur an einer Verpflichtung für den TK-Betreiber. Nach der Vorschrift in § 27 TKÜV
(a. F.) durften dem BND auch keine über die in der G 10-Anordnung hinaus bezeichneten TK-Verkehre
übermittelt werden.
In § 27 TKÜV (a. F.) wird der Umgang mit TK-Verkehren ausschließlich aus Maßnahmen des BND nach
den §§ 5 (strategische Fernmeldeaufklärung) und 8 Artikel 10-Gesetz reglementiert. § 27 Abs. 2 TKÜV
schreibt vor, wie die Geräte des BND, die für die Überwachungsmaßnahme eingesetzt werden, beschaffen
sein müssen, um die ausgeleitete vollständige Kopie der Telekommunikation aus den in der G 10-Anordnung
benannten Übertragungswegen (Strecken, z.B. das Glasfaserkabel von A nach B) noch in den Räumen des
TK-Betreibers zu bearbeiten, bevor sie an den BND übermittelt wird. In den Nummern 1 und 2 heißt es:
„1. die nach Absatz 1 bereitgestellte Kopie wird in der Weise bearbeitet, dass die Festlegung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die danach
verbleibende Kopie an den Bundesnachrichtendienst nur insoweit weiterübermittelt
wird, als sie Telekommunikation mit dem in der Anordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 2
des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Gebiet enthält;
2. im Übrigen wird die Kopie gelöscht.“8094
Das heißt, das BND-Gerät muss aus der Kopie zunächst die Datenmenge soweit reduzieren, dass der in der
Anordnung benannte Anteil – dies dürfen max. 20 Prozent der auf der bezeichneten Strecke zur Verfügung
stehenden Übertragungskapazität sein – übrig bleibt.8095 Von diesen Daten erhält der BND anschließend nur
solche Telekommunikation, die mit einem der in der G 10-Anordnung genannten Staat oder einer genannten
8092)
8093)
8094)
8095)
In späteren Fassungen wurden noch Maßnahmen im Landesrecht sowie in § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes ergänzt.
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts lag der Entwurf vor: Bundesrats-Drucksache 243/17 vom 23. März 2017, BundesratsDrucksache 243/1/17 vom 7. Mai 2017; Einfügung von Maßnahmen in den §§ 6, 12 und 14 des neuen BND-Gesetzes.
Mit Inkrafttreten am 9. November 2005 findet sich die Vorschrift in Absatz 3 des § 27 TKÜV.
§ 10 Abs. 4 Satz 3 Artikel 10-Gesetz.