Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1491 –

Drucksache 18/12850

2005 auferlegt, dürfte sie bei den in ihrem Verantwortungsbereich vermittelten Ausland-Ausland-Verkehren,
bei denen also keine deutschen Kund_innen oder deren unmittelbare Kommunikationspartner_innen im Ausland betroffen werden, sondern zum Beispiel eine chinesische Staatsbürgerin, die mit einem für eine internationale Organisation arbeitenden Paschtunen mit pakistanischer Staatsangehörigkeit skypt, während sich
beide in St. Petersburg befinden, keinen anderen Schutzstandard anlegen als bei Inlandsgesprächen oder dem
Internationalen Telekommunikationsverkehr mit Deutschlandbezug. Demgemäß hätte die Telekom auch nach
ihren betrieblichen Standards zumindest auf die Durchführung des G 10-Verfahrens gegenüber dem BND
bestehen müssen.
Von einem international agierenden Telekommunikationsunternehmen mit der Marktmacht der Telekom ist
eine kritische Distanz zu Staatshandeln zu gewährleisten, bei der staatliche Anliegen eigenverantwortlich
überprüft werden. Das Handeln der Telekom im Zusammenhang mit EIKONAL wird daher weder den gesetzlichen noch den selbst auferlegten datenschutzrechtlichen Standards gerecht. Die Telekom hat dem Ausschuss gegenüber nicht dargelegt, inwieweit sie aus den Erfahrungen des EIKONAL-Projekts gelernt und
Maßnahmen zur Sicherung eines datenschutzrechtlichen Kontrollregimes auch in ihrer Konzernorganisation
ergriffen hat. Insofern wären die kritischen Stimmen auf den Fachebenen des Konzerns zu unterstützen gewesen und erweist sich die vorstandsseitig durchgesetzte Einwilligung in die Kooperation auf der Grundlage
einer bloßen Bestätigung des BND-Anliegens durch dessen Fachaufsicht als beunruhigendes Indiz für das
Fehlen einer unabhängigen Datenschutzkontrolle innerhalb des Konzerns. Der Vermerk „RA 43 mit der Bitte
um Durchführung der erforderlichen Maßnahmen“8079 als interne Weisung an die Mitarbeiter verkennt die
Schwere der Entscheidung und lässt essentielle Details vermissen. Die Umgehung des G 10-Verfahrens ist
folgenschwer. Eine inhaltliche Kontrolle jenseits der Fachaufsicht des BND ist für die Zeit bis zur Rückkehr
zum Verfahren der G 10-Anordnungen 2005 komplett entfallen.
Die Telekom hat sich keine parlamentarische Zustimmung als Legitimation für den Abgriff der Datenströme
eingeholt. Das wiegt insbesondere schwer, als der BND mit EIKONAL eine qualitativ neue Dimension von
kabelgebundenen Überwachungsmaßnahmen initiiert hat, die es so vorher nicht gegeben hatte. Vor diesem
Hintergrund ist noch einmal zu betonen, dass es sich bei EIKONAL nicht um eine individuelle Einzelmaßnahme handelte, sondern um eine Überwachung unbestimmten Ausmaßes.

8079)

Mit unserer weltweit agierenden Datenschutzorganisation ermöglichen wir, dass überall die gleichen hohen Standards für unsere
Produkte und Services gelten.“, https://www.telekom.com/de/verantwortung/datenschutz-und-datensicherheit/datenschutz; letzter
Abruf 15. Mai 2017.
Dr. Köbele, Protokoll-Nr. 33 I, S. 128 ff.; dazu der Zeuge weiter: „Das heißt, auf gut Deutsch gesagt: Ausführung.“

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