Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1487 –

Drucksache 18/12850

„Mir war als Fernmelder aufgefallen, dass ich das nicht gut finde, als jemand, der das
Fernmeldegeheimnis bricht. Und deshalb habe ich gesagt: Die G-10-Kommission ist
klar, und den Rest müssen andere jetzt mal klären. […] Die Juristen. […] Klar, als
unser Chef das gesagt hat, dass er das juristisch geprüft hat, dann ist das in Ordnung.
Ich maße mir nicht an, einen Doktor der Juristerei zu verbessern als Fernmelder.“8051
„Ein Vertrag von uns mit jemand anders kann nie eine rechtliche Grundlage für einen
Eingriff in das Fernmeldegeheimnis sein.“8052
„Aber man hat mir klargemacht, dass meine Rechtsmeinung nicht die ausschlaggebende ist, will ich es mal vorsichtig sagen.“8053
Eine stichhaltige Gegenargumentation wurde ihm in diesem Zusammenhang nicht präsentiert.8054 Der Zeuge
Köbele berief sich auf den Vorstandsentscheid.
„Ich hatte Auftrag vom Vorstand. […] Da war ich entsprechend arbeitsrechtlich
respektive beamtenrechtlich dazu verpflichtet, den umzusetzen.“8055
Er verkannte dabei, dass er als Beamter nicht verpflichtet war, Weisungen umzusetzen, welche die Würde
des Menschen verletzen oder strafbar oder ordnungswidrig sind (§ 63 Abs. 3 Satz 4 BBG, § 36 Abs. 2 Satz 4
BeamtStG), selbst wenn die Anordnung auf seine Remonstration hin von vorgesetzter Stelle bestätigt wurde.
dd)

Strafrechtliche und zivilrechtliche Beurteilung

Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe einer parlamentarischen Untersuchung etwaige straf- oder zivilrechtliche
Verantwortlichkeiten festzustellen. Allerdings drängt sich eine zumindest abstrakte Betrachtung dieser Fragen hier auf und eine Bewertung der Beweisaufnahme des Ausschusses wäre unvollständig. Denn insbesondere im Rahmen der Operation EIKONAL haben sich die Beteiligten im Kanzleramt, BND und beim TKBetreiber ernsthaft Gedanken über diese Frage gemacht und nicht zuletzt deshalb sind auch verschiedentlich
Einwendungen erhoben worden oder Warnungen erfolgt.
aaa) Strafrechtliche Konsequenzen
Die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses sowie die unbefugte Datenweitergabe sind strafbewehrt.8056 In
Betracht kommen insbesondere eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) in der Qualifikation der Strafschärfung für Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 201
Abs. 3 StGB). Weiterhin könnte das Kopieren und Ausleiten der Daten an den BND auch den erst 2007
eingeführten und daher rückwirkend nicht anwendbaren Straftatbestand des Abfangens von Daten (§ 202b

8051)
8052)
8053)
8054)
8055)
8056)

Alster, Protokoll-Nr. 30 II – Auszug offen, S. 15.
Alster, Protokoll-Nr. 30 I, S. 68.
Alster, Protokoll-Nr. 30 II – Auszug offen, S. 28.
Vgl. Alster, Protokoll-Nr. 30 II – Auszug offen, S. 54.
Dr. Köbele, Protokoll-Nr. 33 II – Auszug offen, S. 19 f.
Vgl. §§ 201 – 206 StGB (teils in den Fassungen vom 13. November 1998) , § 43 BDSG (in der Fassung vom 14. Januar 2003);
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012, 2 StR 591/11, Rn. 21 in: NJW 2013, S. 401-404.

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