Drucksache 18/12850
– 1482 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
im Einzelfall, sondern um den kompletten Datenanfall ging. Ebenso wenig stellt das Schreiben des Bundeskanzleramtes eine Rechtsverordnung im Sinne des § 88 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. zur technischen Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen dar, die schon vom Anwendungsbereich mit der – gem. § 110 Abs. 2, 6
Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 TKG von 2004 erlassenen – TKÜV dieser Tage nicht vergleichbar ist, aber in jedem
Fall eine Entscheidung der Bundesregierung als Kollegialorgan sowie der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätte.
Auch eine Interpretation des Freibriefs als gesellschaftsrechtliche Einflussnahme des Bundes als Minderheitsaktionär auf die operativen Entscheidungen des Telekom-Vorstandes ist wegen des Ausschlusses der
Aktionäre vom Geschäftsbereich des Vorstandes (vgl. §§ 76, 119 Abs. 2 AktG) nicht möglich. Der Bund
wäre vielmehr auf das Verfahren des Aktionärsverlangen im Rahmen von §§ 122 ff. AktG beschränkt gewesen. Zudem steht die Telekom als ehemaliges Sondervermögen des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen, so dass auch hierfür das Bundeskanzleramt nicht zuständig gewesen wäre.
Damit stellt sich das Schreiben allenfalls als eine verwaltungsrechtliche Zusicherung des Bundeskanzleramts
als Fachaufsichtsbehörde des BND dar, die vom BND angestrebte Überwachungsmaßnahme nicht aufsichtsrechtlich beanstanden zu wollen (vgl. § 38 VwVfG). Eine solche hätte jedoch gegenüber der Telekom keinerlei Verbindlichkeit gehabt und wäre wegen §§ 38 Abs. 2 i. V. m. 44 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 VwVfG
ohnehin rechtswidrig erteilt worden. Daher ist davon auszugehen, dass das Bundeskanzleramt seinem Schreiben keinerlei eigenständige Rechtsbindungswirkung zukommen lassen, sondern lediglich eine Rechtsauffassung mitteilen wollte (im Sinne einer „Unbedenklichkeitserklärung“). Es scheidet damit als Rechtsgrundlage für die Überwachungsmaßnahmen aus.
ccc) Geschäftsbesorgungsvertrag über Transitdaten
Der Geschäftsbesorgungsvertrag „Transit“ ist als geheim eingestuft und demnach in öffentlichen Sitzungen
nur angerissen worden.8020 Nach den Aussagen des Projektleiters EIKONAL, Herr S. L., regelte er das weitere
Vorgehen zur Umsetzung der Kooperation.
„Das weitere Vorgehen hinsichtlich von Dienstleistungen durch den Betreiber, also
zum Beispiel Einbauen von Splittern in den Leitungen und Weiterleitung auf Kabeln
bis in unseren Betriebsraum, das wurde dann vertraglich geregelt. Dafür hat der BND
dann gezahlt.“8021
Darüber hinaus enthielt er nach Zeugenaussagen Absprachen zur Vergütung von Beratungsleistungen. 8022
Der Zeuge Köbele bezeichnete die Beträge als symbolisch.8023 Für die Umsetzung der neuen Überwachungsmaßnahmen bestand eine Leistungsvereinbarung innerhalb der Telekom.
8020)
8021)
8022)
8023)
Eine teilweise geschwärzte Version ist in Internet abrufbar: http://download.krone.at/pdf/VertragWZschwarz.pdf, letzter Abruf: 8.
Mai 2017.
S. L., Protokoll-Nr. 26 I, S. 24 f.
Alster, Protokoll-Nr. 30 II – Auszug offen, S. 24.
Dr. Köbele, Protokoll-Nr. 33 I, S. 148.