Drucksache 18/12850
– 1480 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.“ Nach dieser Regelung sind Auftragnehmer nicht als externe Partei zu verstehen. Sie befinden sich im Lager des Auftraggebers, ein Datenfluss erfolgt lediglich
intern und stellt keine rechtlich selbständige Übermittlung iSd § 3 IV Nr. 4 BDSG dar.8008 Für eine direkte
Anwendung des § 11 BDSG ist jedoch bereits wegen der spezialgesetzlichen Regelungen im Artikel 10Gesetz und im TKG kein Raum. 8009 Denn diese bereichsspezifischen Sonderregelungen statuieren für die
Telekom ein gesetzliches Sonderrechtsverhältnis mit eigenen Aufgaben und Pflichten und genießen insofern
Vorrang gegenüber den allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Bundesrechts (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1
BDSG).8010 Aber selbst wenn man die Anwendbarkeit der Vorschriften des BDSG zur Auftragsdatenverarbeitung unterstellen würde, genügt der zwischen der Telekom und dem BND abgeschlossene Vertrag – soweit
bekannt – nicht den in § 11 Abs. 2 BDSG aufgestellten formalen Voraussetzungen.
4)
Zwischenergebnis
Die Telekom und ihre Mitarbeiter_innen können sich nicht auf die Figur des Verwaltungshelfers berufen. Sie
sind für ihre Handlungen im Rahmen von EIKONAL voll verantwortlich und müssen sich ihre Beiträge
zurechnen lassen.
bbb) Der Freibrief des Kanzleramtes
Der sogenannte Freibrief des Bundeskanzleramts erschöpft sich in einer kurzen Bestätigung der Rechtsauffassung des BND, ohne diese argumentativ zu begründen. Mit diesem Dokument hätte sich die Telekom nie
zufrieden geben dürfen; es ist als Ermächtigungsgrundlage schlicht unzureichend.
1)
Eindruck auf die Telekom
Eine weitergehende Begründung, warum eine Weisungsbefugnis ausnahmsweise abweichend von den gesetzlichen Vorgaben dennoch zulässig gewesen sein soll, ist nicht gegeben worden und auch sonst nicht
ersichtlich. Die Zustimmung der Telekom zur Beteiligung an EIKONAL war vor diesem Hintergrund rein
autoritätsbezogen und pflichtwidrig. 8011 Das kommt auch in Köbeles Aussage zum Ausdruck, der als Jurist
in der Konzernsicherheit zuständig war:
„Das Bundeskanzleramt ist nicht irgendein Dorfsheriff. Das hat für mich schon eine
Autorität.“ 8012
Auch seitens des BND wurde nicht von einer gesetzlichen Verpflichtung der Telekom zur Zusammenarbeit
mit dem Geheimdienst ausgegangen. So hat der Projektleiter EIKONAL, Herr S. L., zur Bedeutung des
Schreibens ausgeführt:
8008)
8009)
8010)
8011)
8012)
Thilo Weichert, in: Däubler/ Klebe/ Wedde/ Weichert, Bundesdatenschutzgesetz. Kompaktkommentar zum BDSG, 4. Aufl. 2014,
§ 11 Rn. 18.
Thilo Weichert, in: Däubler/ Klebe/ Wedde/ Weichert, Bundesdatenschutzgesetz. Kompaktkommentar zum BDSG, 4. Aufl. 2014,
§ 3 Rn. 54.
Thomas Petri, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2011, § 11 Rn. 12.
S. L., Protokoll-Nr. 26 I, S. 24.
Dr. Köbele, Protokoll-Nr. 33 I, S. 134 f.