Drucksache 18/12850

– 1462 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Dies beginnt bereits bei der zielgerichteten Abschöpfung des auf einer Leitung befindlichen Datenflusses
oder bestimmter Anteile hiervon als eine Beschaffung personenbezogener Daten:
„Eingriff ist daher schon die Erfassung selbst, insofern sie die Kommunikation für den
Bundesnachrichtendienst verfügbar macht und die Basis des nachfolgenden Abgleichs
mit den Suchbegriffen bildet.“7906
Davon geht auch A. F. aus:
„, Erfassen‘ bedeutet, soweit ich mich erinnern kann […], die Verfügbarmachung für
den Bundesnachrichtendienst, also die theoretische Möglichkeit – – Ich glaube, man
kann es runterbrechen auf den ersten Punkt, wo es in die Erfassungsgeräte des Bundesnachrichtendienstes gelangt.“7907
Zur weiteren mit dem Vorgang des Speicherns beginnenden, stufenweisen Verarbeitung stellte das BVerfG
eine sich intensivierende Fortsetzung des Grundrechtseingriffs in Art. 10 GG fest, die ihrerseits einer bereichsspezifischen und angemessenen gesetzlichen Rechtfertigungsgrundlage bedarf:
„Der Eingriff setzt sich mit der Speicherung der erfaßten Daten fort, durch die das
Material aufbewahrt und für den Abgleich mit den Suchbegriffen bereitgehalten wird.
Dem Abgleich selbst kommt als Akt der Auswahl für die weitere Auswertung Eingriffscharakter zu. Das gilt unabhängig davon, ob er maschinell vor sich geht oder
durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes erfolgt, die zu diesem Zweck den
Kommunikationsinhalt zur Kenntnis nehmen. Die weitere Speicherung nach Erfassung und Abgleich ist als Aufbewahrung der Daten zum Zweck der Auswertung
gleichfalls Eingriff in Art. 10 GG.“7908
Schließlich sieht es in der Übermittlung der so gewonnenen personenbezogenen Daten „eine erneute Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses“, „die größere Beeinträchtigungen als der Ersteingriff zur Folge haben
kann.“7909
Dabei bestimmt sich die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung zum einen aus ihrem klandestinen Charakter unter Umgehung der versprochenen infrastrukturellen Vertraulichkeit der Übertragungswege, was
schon im Vorfeld zu einer Befangenheit in der Kommunikation führt und damit über individuelle Beeinträchtigungen hinaus die Kommunikation der Gesellschaft insgesamt berührt.7910 Zum anderen „fällt ins Gewicht,
dass jeder Teilnehmer am internationalen Telekommunikationsverkehr den Überwachungsmaßnahmen ausgesetzt ist, ohne daß dies mit seinem Verhalten in irgendeiner Weise in Beziehung gebracht werden könnte

7906)
7907)
7908)
7909)
7910)

BVerfGE 100, 313-403, https://www.bverfg.de/e/rs19990714_1bvr222694.html, Rn. 186.
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 116 f.
BVerfGE 100, 313-403, https://www.bverfg.de/e/rs19990714_1bvr222694.html, Rn. 186.
BVerfGE 100, 313-403, https://www.bverfg.de/e/rs19990714_1bvr222694.html, Rn. 269.
Vgl. BVerfGE 100, 313-403, https://www.bverfg.de/e/rs19990714_1bvr222694.html, Rn. 233.

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