Drucksache 18/12850
c)

– 144 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Umgang mit den Genehmigungen

In der Beratungssitzung am 25. September 2014 hat die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) die Befürchtung
geäußert, der anzustellende Abwägungsprozess könne den Zeugen überfordern.301 Der Vertreter des Bundeskanzleramts hat erwidert, diese Abwägung sei verfassungsrechtlich erforderlich, gegebenenfalls würden aber
der Rechtsbeistand des Zeugen oder die Vertreter der Bundesregierung helfen.302 Der Ausschussvorsitzende,
Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU) hat daraufhin zu bedenken gegeben, dass die Entscheidung im Zweifel die Bundesregierung zu treffen habe, nicht der Rechtsbeistand des Zeugen.303 In späteren Aussagegenehmigungen des BND hat der anfänglich noch enthaltene Verweis auf eine Beratung durch den Rechtsbeistand
des Zeugen keine Verwendung mehr gefunden.304
Etliche Zeugen aus den Geschäftsbereichen der Ressorts der Bundesregierung haben sich während ihrer Vernehmung mit den anwesenden Vertretern der Bundesregierung ins Benehmen gesetzt, um bestehende Zweifel
über die genauen Grenzen ihrer Aussagegenehmigung zu klären. Ferner hat sich der Vertreter des Bundeskanzleramts des Öfteren von sich aus das Wort erteilen lassen, um diesbezügliche Hinweise zu erteilen.
8.

Auskunftsverweigerungsrechte

a)

Rechtsgrundlage

Den von einem Untersuchungsausschuss vernommenen Zeugen kann ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehen. § 22 Abs. 2 PUAG bestimmt diesbezüglich:
„(2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen
oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden.“
b)

Belehrung der Zeugen

Gemäß § 22 Abs. 3 PUAG sind Zeugen bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache über das in § 22 Abs. 2
PUAG bestimmte Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Entsprechende Belehrungen sind erfolgt.
Sofern der Ausschuss Zeugen mehrfach vernommen hat, sind diese zu Beginn der erneuten Vernehmung(en)
nochmals belehrt worden.
c)

Geltendmachung durch die Zeugen

Von einem Auskunftsverweigerungsrecht hat lediglich der Zeuge D. B. Gebrauch gemacht.305

301)
302)
303)
304)
305)

Renner, Protokoll-Nr. 13, S. 6.
Wolff, Protokoll-Nr. 13, S. 6.
Dr. Sensburg, Protokoll-Nr. 13, S. 6.
Siehe z. B. Aussagegenehmigung des BND vom 26. September 2016, MAT A Z-86/2, Bl. 4 (VS-NfD – insoweit offen).
D. B., Protokoll-Nr. 84 I, S. 55.

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