Drucksache 18/12850
– 142 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
können im Einzelfall insbesondere Angaben über die Willensbildung der Bundesregierung, Erörterungen im Kabinett oder ressortübergreifende und -interne Abstimmungsprozesse zur Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen gehören.“
Schließlich haben die Aussagegenehmigungen – im Detail teilweise unterschiedlich formulierte – Beschränkungen zum Schutz des Staatswohls enthalten. In einer der anfänglichen Aussagegenehmigungen des BND
lautet es beispielhaft wie folgt:
„5. Angaben und Erklärungen,
die unter Geheimhaltungsgrade fallen, weil besondere Gründe des Staatswohls entgegenstehen, insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten zu
besorgen sind oder
die Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich betreffen oder
die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Privater, geschützt durch Art. 12 und
14 GG, betreffen,
dürfen nur in nicht-öffentlicher Sitzung, erforderlichenfalls in Anwendung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages, erfolgen. Sollten sich Ihrerseits
Zweifel ergeben, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, sind Sie gehalten,
eine gestellte Frage zunächst nicht zu beantworten, sondern sich mit ihrem Rechtsbeistand sowie den bei der Vernehmung anwesenden Vertretern der Bundesregierung,
insbesondere des Bundeskanzleramtes, abzustimmen.
6. Soweit nach Abwägung im Einzelfall die Wahrung des Wohls des Bundes oder eines Landes (Staatswohl) aufgrund ganz besonderer Umstände einer Erörterung eines
Sachverhalts im Rahmen der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss in
Gänze oder in Teilen entgegensteht, dürfen zu diesem Sachverhalt keine Angaben und
Erklärungen erfolgen. Hiervon umfasst sind im gegebenen Falle
–
Informationen, deren Gegenstand spezifisch nachrichtendienstliche Arbeitsweisen
sind (Methodenschutz). Würden diese Arbeitsweisen bekannt, wären die Aktivitäten
der Nachrichtendienste des Bundes zur operativen Informationsbeschaffung der Aufklärung durch fremde Mächte preisgegeben; gleichzeitig wäre Leib und Leben der
eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gefährdet. Hierdurch wäre die Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste insgesamt beeinträchtigt.
–
Informationen, die auf die Identität nachrichtendienstlicher Verbindungen schließen
lassen (Quellenschutz). Würden diese Informationen bekannt, wären Leib und Leben
der nachrichtendienstlichen Verbindungen (‚Quellen‘) konkret gefährdet. Darüber