Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Sollen einem Untersuchungsausschuss Unterlagen unter Berufung auf Art. 44 Abs. 2
Satz 2 GG vorenthalten werden, bedarf dies daher einer Begründung, die (…) substantiiert auch darlegt, warum die erhobenen Informationen einem Verbot der Verwertung
durch den Ausschuss unterliegen sollen.“7728
Zwar hat die Bundesregierung jeder Akte eine bis zu siebenseitige pauschale Erläuterung der Gründe der
jeweiligen Schwärzungen vorangestellt. Aber eine pauschale Begründung entspricht eben genau nicht der
erforderlichen Darlegungslast.
Es ist von allen Fraktionen moniert worden, dass in Protokollen geheim eingestufter Sitzungen auch Fragen
von Abgeordneten geschwärzt wurden. Das wäre nachvollziehbar in Fällen, bei denen die Frage selbst auch
eingstufte Inhalte erwähnt. Es gab aber auch Fälle, in denen das überhaupt nicht der Fall war.
So fragte beispielsweise die Abgeordnete Martina Renner in der 77. Ausschusssitzung den Zeugen A.Sch.
„Kommen denn die Metadaten der Kontaktperson auch in die Verarbeitung durch
XKeyscore?“
Diese Frage wurde in der von der Bundesregierung freigegebenen Fassung des Protokolls geschwärzt und
noch viele weitere.7729 In einer der folgenden Beratungssitzungen wurde diese Schwärzungspraxis kritisiert
und dabei insbesondere auch die Schwärzungen von Fragen. Erst nach einer detaillierten Auflistung7730 war
die Ausschussmehrheit bereit, sich mit dem Problem zu befassen. Das Resultat war, dass die Bundesregierung in einigen Fällen bereit war, die Schwärzungen aufzuheben, in anderen nicht.7731 Es ist allerdings der
Opposition mit nicht nur einem Viertel der Abgeordneten im Ausschuss, sondern auch auch nur einem Viertel
der Mitarbeiter_innen und sonstigen Ressourcen nicht möglich, jede Schwärzung in dieser Form einzeln zu
überprüfen.
Die Bundesregierung ging dabei offensichtlich nach dem Prinzip „Im Zweifel schwärzen“ vor, und die Zweifel dem Bundestag gegenüber waren zahlreich. Für eine sinnvolle Kontrolle der Regierung durch das Parlament muss allerdings das Gegenteil gelten: „Im Zweifel nicht schwärzen“, denn, auch das hat das Verfassungsgericht explizit festgehalten:
„Für die Beantwortung der Frage, ob Zeugenaussagen oder die Vorlage von Akten das
Staatswohl gefährden würden, ist danach zunächst zu berücksichtigen, dass der Umgang mit Informationen in einem Untersuchungsausschuss eigenen Geheimschutzbestimmungen unterliegt (vgl. BVerfGE 67, 100 <135>), und dass das Staatswohl nicht
allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung ge-

7728)
7729)
7730)
7731)

BVerfGE 124, 78, zitiert nach http://www.bverfg.de/e/es20090617_2bve000307.html, dort Rn. 181.
Martina Renner, MdB DIE LINKE., Protokoll-Nr. 77 II – Auszug öffentlich.
Schreiben von Martina Renner, MdB DIE LINKE., an Bundeskanzleramt und Bundesministerium des Innern vom 15. März 2016,
Ausschussdrucksache 468.
Beratungsprotokoll-Nr. 90, S. 4 f.

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