Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1415 –
Drucksache 18/12850
Den Zeug_innen wurde mit der Aussagegenehmigung durch die Bunderegierung mitgeteilt, dass Grundlage
ihrer Vernehmung nicht nur der Untersuchungsauftrag und der jeweilige Beweisbeschluss, sondern auch die
Begründung der zugehörigen Beweisanträge sei. Tatsächlich haben aber nur sehr wenige Beweisanträge
überhaupt eine Begründung enthalten, da dies keine förmliche Voraussetzung ist und auch ausschließlich(!)
der Willensbildung der Ausschussmitglieder dient. Die Aussagegenehmigungen wurden so unzulässig eingeschränkt, wenn der dem Beweisbeschluss zugrundeliegende Beweisantrag sich auf den gesamten Untersuchungsauftrag bezog, die Begründung aber eine Schwerpunktsetzung enthielt oder beispielhaft einzelne
Punkte des Untersuchungsauftrages erwähnte.
Weiter wurde den Zeug_innen mitgeteilt, dass sich die Aussagegenehmigung nur auf zum Zeitpunkt des
Einsetzungsbeschlusses abgeschlossene Sachverhalte erstrecke. Dies verkürzt das parlamentarische Untersuchungsrecht unzulässigerweise, denn die parlamentarische Kontrolle bezieht sich auch auf Vorgänge, die
noch nicht abgeschlossen sind, wenn sie zumindest Verantwortungsreife erreicht haben.7727 Die Auffassung
der Bundesregierung hätte beispielsweise Vernehmungen zum Komplex „Geheimer Krieg“ in Abschnitt
B.I.13. und 14. des Untersuchungsauftrages verhindert.
Den Zeug_innen wurde auferlegt, selbst eine Abwägung zwischen dem parlamentarischen Aufklärungsrecht
und dem etwaig betroffenen Wohl des Bundes (Staatswohl) vorzunehmen. Eine fehlerhafte und infolgedessen in der Sache rechtswidrige Entscheidung der Zeug_innen in der einen wie der anderen Richtung (Aussage
trotz Überwiegens der Belange des Bundes, keine Aussage trotz Überwiegens des Aufklärungsrechtes des
Parlamentes im Einzelfall) bringt die Zeug_innen in die Gefahr, sich im Ergebnis rechtswidrig zu verhalten,
ggf. sogar wegen Geheimnisverrats strafbar zu machen. Mit der Obhutspflicht als Dienstherrin ist eine solche
Aussagegenehmigung daher nicht zu vereinbaren. Schließlich legte die Bundesregierung fest, dass im Zweifel eine Aussage unterbleiben müsse, was im Widerspruch zu Artikel 44 Grundgesetz (GG) steht.
Im Kern lässt sich festhalten, dass auch die erteilten Aussagegenehmigungen die Arroganz der Bundesregierung in Zeiten der Großen Koalition illustrieren. In ihr steckt der Anspruch, allein zu entscheiden, was das
Parlament wie untersuchen und kontrollieren dürfe. Dass sich die Koalitionsmehrheit dieser Haltung nicht
selten angeschlossen hat, hat mit dazu beigetragen, dass die Untersuchung in vielen Punkten lückenhaft geblieben ist.
dd)
Schwärzungen von Akten und Protokollen
Neben den Einstufungen und Beschränkungen der Einsichtnahme hat die Bundesregierung die Akten in großem Umfang geschwärzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Klage der Opposition im
BND-Untersuchungsausschuss 2007 dazu festgestellt:
7727)
Gärditz in Waldhoff/Gärditz, PUAG, § 18, Rz. 33 m. w. N.