Drucksache 18/12850

– 1410 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Opposition hat diese Entscheidung kritisiert, weil die Themen des Abschlussberichts den im Ausschuss
untersuchten Themen entsprechen und sich dabei aller Wahrscheinlichkeit nach auf den Untersuchungszeitraum beziehen. Auch wird der Bericht nicht erst mit dem Datum seiner Fertigstellung verfasst, sondern enthält Ergebnisse des gesamten Zeitraums der Existanz der SAW TAD, also ab Sommer 2013.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Erfasstheit durch den Beschluss eines Untersuchungsauftrages heißt es
im Kommentar von Glauben/Brocker:
„Solange nicht die Grenze erreicht ist, dass man bereits von einer unzulässigen entscheidungsbegleitenden Kontrolle der Exekutive sprechen müsste, ist es nicht erforderlich, im Verfahren als zeitliche Zäsur zwingend den Tag des letzten vom Plenum
beschlossenen Einsetzungsantrages abzustellen. In der Regel werden nämlich solche
Sachverhalte, die in einem inneren sachlogischen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand stehen, durch den Untersuchungsauftrag zumindest stillschweigend
vorausgesetzt und sind daher auch mit umfasst. Die Befugnisse des UA können sich
daher auch grundsätzlich auch auf Vorgänge erstrecken, die zeitlich nach dem Einsetzungsbeschluss des Plenums liegen sowie auch auf Unterlagen, die erst später entstanden sind.“7708
Die Beschränkung auf das vom BMI dann vorgeschlagene „Treptow-Verfahren“, bei dem lediglich die Abgeordneten den Bericht in der Dienststelle des BfV in Treptow einsehen können, in diesem konkreten Fall
von Ende Juli bis Ende Oktober 2016, hat die Opposition erheblich behindert.
dd)

Vorlage „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“

Die Bundesregierung hat in einer ganzen Reihe von Fällen dem eigenen Selbstverständnis nach großzügig
darüber hinweggesehen, dass bestimmte durch Beweisbeschlüsse beigezogene Akten in ihrem Verständnis
nicht vom Untersuchungsauftrag umfasst seien und sie in Einzelfällen vorgelegt, teils nur zur Einsicht, nur
in Räumlichkeiten der Nachrichtendienste oder im Kanzleramt und dabei oft nur für die Abgeordneten, nicht
aber deren Mitarbeiter_innen.
Die Vorlage „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ macht es dem Ausschuss im Übrigen unmöglich nachzuvollziehen, ob die betreffenden Akten vollständig sind oder ob sie ein völlig falsches Bild vom Sachverhalt
abbilden, weil relevante Teile möglicherweise fehlen.
Dabei handelt es sich um eine völlig inakzeptable Beschränkung. Im oben bereits zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts heißt es:
„Der Untersuchungsausschuss muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben
oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheb-

7708)

Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2016, S. 179.

Select target paragraph3