Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1409 –

Drucksache 18/12850

Die Bundesregierung allerdings versuchte Zeugenbefragungen zu dieser Thematik zu verhindern, in dem sie
mehrfach kategorisch erklärte, es gebe keinen Zusammenhang zwischen der Befragung und Drohnenangriffen. Dem Zeugen Isselburg wurde mitgeteilt, er habe dazu keine Aussagegenehmigung.7701 Auch die Befragung des früheren BfV-Präsidenten Heinz Fromm zum Militärgefängnis in Bagram wurde durch den Vertreter des Bundesministerium des Innern (BMI) direkt mit der Bemerkung unterbrochen, er könne
„(...) jetzt keinen Zusammenhang zum Untersuchungsgegenstand hier erkennen.“7702
Zu den daraufhin auf Antrag der Opposition beschlossenen Beweisbeschlüssen, mit denen sämtliche Akten
etc. im Zusammenhang mit der Befragung von Ahmad Sidiqi beigezogen werden sollten, erklärten alle betroffenen Ministerien Fehlanzeige, also dass es keine den Untersuchungsauftrag betreffenden solchen Akten
gebe.7703
Auf Nachfrage erklärte der Vertreter des BMI die Fehlanzeige mit der Aussage des Zeugen Isselburg, denn
der
„habe vielmehr einen Zusammenhang ausdrücklich ausgeschlossen. Der Untersuchungsgegenstand sei daher nicht betroffen“.7704
Es obliegt allerdings eben nicht den Zeug_innen oder der Bundesregierung, sondern dem Untersuchungsausschuss selbst zu prüfen, ob bestimmte Vorgänge dem Untersuchungsauftrag unterfallen. Der pauschale Hinweis der Bundesregierung, dem sei nicht so, reicht dabei nicht aus:
cc)

Abschlussbericht SAW TAD

Im BfV wurde als Folge der Snowden-Enthüllungen eine zeitweilige Arbeitseinheit eingerichtet, die sich mit
den Themen der Enthüllungen befasste, die ‚Sonderauswertung Technische Aufklärung durch US-amerikanische, britische und französische Nachrichtendienste‘ (SAW TAD). Laut Aussage des Leiters der SAW
TAD bis April 2015 wurde die Arbeit dieser temporären Einheit im Frühjahr 2015 beendet.7705 Der Abschlussbericht der SAW TAD war nicht Teil der Akten, die dem Untersuchungsausschuss vorgelegt wurden.
Begründung: Weil der Untersuchungszeitraum im März 2014 mit Einsetzung des Ausschusses endet. Dies
begründet das BMI in einem Schreiben zur Erfüllung des Beweisbeschlusses BfV-24, mit dem der Abschlussbericht beigezogen werden sollte:
„[...]“7706.7707

7701)
7702)
7703)
7704)
7705)
7706)

7707)

Isselburg, Protokoll-Nr. 100 II – Auszug offen, S. 4
Fromm, Protokoll-Nr. 102 I, S. 47
Beweisbeschlüsse BfV-25, BK-34, BMI-24, BND-62, BKA-3.
MR Akmann als Vertreter des BMI, Protokoll-Nr. 107, S. 5.
Wingerath, Protokoll-Nr. 98 I, S. 10.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Schreiben des BMI zum Beweisbeschluss BfV-24 vom 22. Juli 2016, MAT A BfV-24 (VS-NfD).

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