Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1407 –
Drucksache 18/12850
den entsprechenden Beweisbeschlüssen zur ‚Deutschland-Akte‘, BK-5 und BND-7, die Vollständigkeit der
Aktenlieferung erklärt, ohne aber etwas zu WHARPDRIVE vorzulegen und auch ohne dies zu begründen.
In der 19. Beratungssitzung am 6. November 2014 beschloss daher der Untersuchungsausschuss einstimmig,
von der Bundesregierung eine schriftliche Begründung zu fordern,
„warum Akten zu WHARPDRIVE nicht vorgelegt worden seien und warum die Bundesregierung der Ansicht sei, dass dieser Komplex nicht vom Untersuchungsauftrag
erfasst sei.“7690
Auch nach der dann abgegebenen schriftlichen Erklärung blieb die Opposition bei ihrer Auffassung, dass die
Untersuchung von Operationen wie dieser zwischen NSA und BND und möglicherweise auch anderen Nachrichtendiensten zentrales Thema der Beweisaufnahme hätte sein müssen. Der Untersuchungsauftrag fragt
explizit:
„Waren Stellen des Bundes oder von ihnen mit sicherheitsrelevanten (auch IT-)Aufgaben Beauftragte Teil eines systematisierten wechselseitigen oder „Ring“-Tausches
geheimdienstlicher Informationen, in dem der jeweils anderen Seite Daten oder Erkenntnisse übermittelt werden, die diese nach dem jeweils am Ort der Datenerhebung
geltenden Recht selbst nicht erheben darf?“7691
Bundesregierung und Koalition haben sich in ihrer Argumentation zum Ausschluss bestimmter Themen regelmäßig auf ein in den Untersuchungsauftrag eingebautes ‚Nadelör‘ berufen. Dort heißt es nämlich in Abschnitt B.I.:
Der Untersuchungsausschuss soll (…) für den Zeitraum seit Jahresbeginn 2001 klären,
I. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang durch Nachrichtendienste der Staaten
der sogenannten „Five Eyes“ (…) eine Erfassung von Daten über Kommunikationsvorgänge (…), deren Inhalte sowie sonstige Datenverarbeitungsvorgänge von, nach
und in7692 Deutschland (…) erfolgte beziehungsweise erfolgt und inwieweit Stellen
des Bundes, insbesondere die Bundesregierung, Nachrichtendienste oder das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik von derartigen Praktiken Kenntnis hatten, daran beteiligt waren, diesen entgegenwirkten oder gegebenenfalls daraus Nutzen
zogen.7693
Damit, so die Interpretation der Bundesregierung, habe der Bundestag sich selbst darauf festgelegt, nur solche
Aktivitäten der Nachrichtendienste zu untersuchen, die sich auf digitale Kommunikation bezieht, die in
Deutschland stattfindet oder zumindest ihren Anfangs- oder Endpunkt in Deutschland hat. Davon abgesehen,
dass schon das Zustandekommen des Untersuchungsauftrags und später seiner Erweiterung maßgeblich von
7690)
7691)
7692)
7693)
Beratungsprotokoll-Nr. 19, S. 6.
Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. Und Bündnis 90/Die Grünen „Einsetzung eines Untersuchungsausschusses“,
Bundestagsdrucksache 18/843, Abschnitt B.I.7.
Eigene Hervorhebung.
Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. Und Bündnis 90/Die Grünen „Einsetzung eines Untersuchungsausschusses“,
Bundestagsdrucksache 18/843, Abschnitt B.I.