Drucksache 18/12850
– 1404 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Opposition hat am 17. Februar 2016 einen Antrag zur Erweiterung des Untersuchungsauftrags vorgelegt.7681 Die Verhandlungen mit der Mehrheit zogen sich über dreieinhalb Monate, bis die Erweiterung
schließlich in erheblich reduzierter Form am 9. Juni 2016 im Bundestag verabschiedet wurde.7682
2.
Behinderung des Ausschusses durch die Bundesregierung
a)
Aktenvorlage
Grundlage für die Befassung des Untersuchungsausschusses mit den verschiedenen im Untersuchungsauftrag
benannten Themen sind Unterlagen der verschiedenen Ministerien und Behörden der Bundesregierung. Der
Ausschuss fasst Beweisbeschlüsse, in denen konkret benannt wird, welche Akten vorzulegen sind und die
Regierung ist verpflichtet, alle einschlägigen Akten zu identifizieren und dem Untersuchungsausschuss zu
übergeben. Nur bei Vorliegen der in der Verschlusssachenanordnung (VSA) geregelten Voraussetzungen
dürfen die Unterlagen von der Bundesregierung mit einem Geheimehlatungsgrad versehen und entsprechend
gekennzeichnet werden.
Falls nötig, werden solche Akten, die den verschiedenen Stufen der Geheimhaltung unterliegen (oder: „eingestuft“ sind), durch die Geheimschutzstelle des Bundestages entspechend gekennzeichnet. Solche als „vertraulich“, „geheim“ oder „streng geheim“ eingestuften Akten dürfen nur von sicherheitsüberprüften Mitarbeiter_innen gelesen werden, und von den Mitgliedern des Bundestages (MdB). Diese Akten, so hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zu einer Klage der Opposition im so genannten „BND-Untersuchungsausschuss“ des Bundestages vor zwei Wahlperioden entschieden,
„sind bei der Untersuchung politischer Vorgänge ein besonders wichtiges Beweismittel. Sie haben gegenüber Zeugenaussagen in der Regel einen höheren Beweiswert, weil
das Gedächtnis von Zeugen aus mancherlei Hinsicht unergiebig werden kann.“7683
Tatsächlich gestaltete sich die Aktenvorlage seitens der Bundesregierung als ausgesprochen zäh. Sie war für
die gesamte Dauer der Beweisaufnahme Anlass für Auseinandersetzungen zwischen im Wesentlichen der
Opposition im Ausschuss und der Bundesregierung.
aa)
Unsystematische und unvollständige Schriftgutverwaltung im BND
Nach Sichtung erster Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss auf Grundlage der Beweisbeschlüsse
vorgelegt wurden, mussten die Mitglieder der Opposition feststellen, dass es sich bei den zur Verfügung
gestellten Ordnern und Kladden keinesfalls um Vorgangs- oder Handakten handelt, sondern Unterlagen aus
verschiedenen Geschäftsbereichen des Hauses, die nach nicht nachvollziehbaren Kriterien zum Thema des
Vorlagebeschlusses zusammengestellt wurden. Ein verbindlicher Aktenplan im BND wurde weder vorgelegt
7681)
7682)
7683)
Ergänzung des Untersuchungsauftrages des 1. Untersuchungsausschusses ‒ Hilfsweise: Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, BT-Drucksache 18/7565
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) vom 6. Juni
2016, BT-Drucksache 18/8683
BVerfGE 124, 78, zitiert nach http://www.bverfg.de/e/es20090617_2bve000307.html, dort Rn. 113