Drucksache 18/12850

– 1392 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

eines solchen Gremiums sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfang gewahrt.
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Das Gremium muss vom BND und vom Bundeskanzleramt unverzüglich unterrichtet werden, wenn
unzulässige Erfassungen stattgefunden haben sollten. Zudem darf das Gremium die Einhaltung der
Vorgaben zum EU-Schutz durch Stichproben kontrollieren (§ 9 Abs. 5 BNDG).

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Die Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundestages bleiben davon unberührt (§ 9 Abs. 5 Satz 4 BNDG). Durch die zugleich erfolgte Reform des PKGr-Gesetz können die
Abgeordneten in Zukunft intensiver, aktiver und kontinuierlicher diese Aufgabe wahrnehmen.

2.

Intensivere parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste durch das Parlamentarische Kontrollgremium

Die schon länger fraktionsübergreifend geforderte und von den Koalitionsfraktionen vorangetriebene strukturelle Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes war mit den geltenden Rechtsgrundlagen im PKGrGesetz und G 10 bisher in der Praxis nur eingeschränkt umsetzbar: So vertrat einerseits die Bundesregierung
eine enge Auslegung der Befugnisnormen, andererseits führte die Vielzahl parlamentarischer Verpflichtungen der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums dazu, dass das Gremium nach Bekunden etlicher seiner Mitglieder nicht systematisch kontrollieren, sondern nur auf aktuelle Berichterstattung reagieren
konnte. Nun soll die Rolle des Gremiums mit Unterstützung durch qualifizierte Zuarbeit aktiver, systematischer und schlagkräftiger werden.
Das Parlamentarische Kontrollgremium wird künftig durch einen „Ständigen Bevollmächtigten“ und einen
entsprechend umfangreichen administrativen Unterbau gestärkt. Neben dem neuen Unabhängigen Gremium
(§ 16 BNDG) könnte das Parlamentarische Kontrollgremium beispielsweise stichprobenartig alle in der zuständigen Abteilung „Technische Aufklärung“ des BND eingesetzten Selektoren und Datennutzungen im
Rahmen der § 5 und 6 PKGrG durch den Bevollmächtigten kontrollieren lassen.
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Der Ständige Bevollmächtigte agiert als „verlängerter Arm des Kontrollgremiums“ gegenüber der
Bundesregierung. Er bleibt jedoch an die konkreten Aufträge des Kontrollgremiums gebunden, weil
die demokratisch gewählten Abgeordneten die Verantwortung für die Kontrolle der Nachrichtendienste tragen (Art. 45d GG).

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Das Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages wird bei der Auswahl
des Bevollmächtigten beteiligt. Grundsätzlich können die zuständigen Mitglieder des Haushaltsausschusses so kontrollieren lassen, wie die Gelder verwendet werden, die der Bundeshaushalt für die
Nachrichtendienste bereitgestellt hat (§ 5a Abs. 3 PKGrG).

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Es wurde mehr Transparenz ermöglicht: Es gibt jährliche öffentliche Anhörungen der Präsidenten der
Nachrichtendienste des Bundes (§ 10 Abs. 3 PKGrG).

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Weil wiederholt zunächst Vorkommnisse und Entwicklungen dem Parlamentarischen Kontrollgremium nicht mitgeteilt worden waren, die später als relevant eingeschätzt wurden, wurden die Unterrichtungspflichten der Bundesregierung gesetzlich klargestellt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PKGrG).

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