Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1389 –
Drucksache 18/12850
Das am 23. Oktober 2016 verabschiedete Gesetz greift in seinen neuen §§ 6 ff. BNDG die bis dahin offenbar
gewordenen Probleme sowie verschiedene Anregungen und Forderungen auf und unterwirft die Erfassung
von Ausland-Ausland-Verkehren erstmals einem detaillierten, klarstellenden Rechtsregime, das sich im
Grundsatz an den Vorschriften des G 10 orientiert. Es wurden nicht nur die Datenschutzbestimmungen aufgrund der neueren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung einer Prüfung unterzogen, sondern auch Kooperationen des BND mit Partnerdiensten wie der NSA detaillierten Voraussetzungen unterworfen.
Trotz der unbestreitbaren Fortschritte wurde vor der Verabschiedung im Bundestag gegen die neuen gesetzlichen Regeln heftig polemisiert: So war unter anderem von Demokratiegefährdung, der Legalisierung von
Unrecht, politischer Spionage, verfassungswidriger „Massenüberwachung“ und millionenfachem Grundrechtsbruch die Rede. Es drohe ein Gesetz nach Wunsch des BND, das den Schutz von Journalisten und
Berufsgeheimnisträgern missachte, einen schrankenlosen Datenaustausch zwischen dem BND und der NSA
erlaube und die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste schwäche.
Das Gegenteil ist der Fall: In welchen Grenzen und unter welchen Voraussetzungen der BND Daten von
Ausländern im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung erheben und verarbeiten darf, ist nun
genau geregelt. Dies ist rechtsstaatlich und sicherheitspolitisch notwendig, verantwortlich und wichtig. Ein
Gremium aus unabhängigen Bundesrichtern und -anwälten prüft die angeordneten Maßnahmen im Einzelfall.
Es gibt der Tätigkeit des BND und seinen Mitarbeitern auch mehr Rechtssicherheit, dass nunmehr ein externes und unabhängiges Gremium die Überwachung von Auslands-Ausland-Verkehren kontrolliert.
Die Snowden-Enthüllungen, die vom NSA-Untersuchungsausschuss aufgedeckten Defizite und Fehler im
BND und die große technische Komplexität und Undurchschaubarkeit digitaler Netze und der technischen
Möglichkeiten ihrer Überwachung gaben einerseits vielen Bürgern Anlass zur Sorge und lieferten andererseits Stoff für Verschwörungstheorien und Bedrohungsszenarien. Obwohl die Untersuchungen des Ausschusses weder systematische Grundrechtsverletzungen oder Anhaltspunkte für eine „Massenüberwachung“
oder unkontrollierte Datenanhäufung oder Übermittlung durch den BND ergeben haben, hat die Opposition
solche Befürchtungen fortlaufend angeheizt: mit unzutreffenden Behauptungen zu den Folgen des Gesetzes
und unsachlichen Gleichsetzungen von BND und NSA. Wesentliche Unterschiede – von Ausstattung, Fähigkeiten und Größe bis hin zu Rechtsgrundlagen, Befugnissen und Kontrolle – wurden in der Debatte zumeist
ignoriert oder der BND als „kleiner Bruder der NSA“ diffamiert.
Nunmehr soll durch klare Rechtsvorschriften sowie eine effizientere und transparentere Kontrolle die Arbeit
unserer Nachrichtendienste nicht nur besser werden, sondern auch verloren gegangenes Vertrauen wieder
hergestellt werden. Die Informationsbeschaffung von Nachrichtendiensten ist für die Sicherheit einer freiheitlichen und wehrhaften Demokratie sowie für eine offene Gesellschaft unverzichtbar. Zugleich sind in
einem demokratischen Rechtsstaat Nachrichtendienste auf die breite Akzeptanz der Bevölkerung angewiesen. Es zeugt nicht von staatspolitischer Verantwortlichkeit, wenn die Opposition fortwährend versucht hat,
dieses Vertrauen über jede berechtigte sachliche Kritik hinaus mit diffusen Verdächtigungen und klar widerlegbaren Behauptungen zu untergraben.