Drucksache 18/12850
II.
1.

– 1388 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Schritte zur Neuordnung in Deutschland
Reform des BND-Gesetzes

Das erste und wohl auch wichtigste Ergebnis der Aufklärungsarbeit des Ausschusses stellt die Reform des
BND-Gesetzes dar, die im Januar 2017 in Kraft getreten ist. Mit ihr wird erstmals die Fernmeldeaufklärung
rein ausländischer Telekommunikationsverkehre durch den BND ausdrücklich und detailliert gesetzlich geregelt und der BND ermächtigt, bei Netzbetreibern im Inland kabelgebundene Daten zu erheben. Bis dahin
galt die allgemeine Aufgabenbereichseröffnung in § 1 Abs. 2 BNDG als ausreichende Rechtsgrundlage für
die Tätigkeit des BND als Auslandsnachrichtendienst, ohne dass jedoch damit eine Kooperationspflicht der
Betreiber verbunden gewesen wäre. Daneben gab es weitere allgemeine Regelungen des BND-Gesetzes für
Daten, die vom BND zulässigerweise im Inland erhoben wurden.
a)

Nach heutiger Auffassung unzureichende Rechtsgrundlagen im BND-Gesetz

Bereits zu Beginn der Beweisaufnahme des Ausschusses im April 2014 haben namhafte Verfassungsrechtsexperten die Rechtsgrundlagen des BND für die Aufklärung ausländischer Fernmeldeverkehre als ungenügend kritisiert. Diesbezügliche Beispiele für rechtliche Graubereiche und das Erfordernis einer Klarstellung
der Rechtsgrundlagen der nachrichtendienstlichen Praxis zeigte die weitere Beweisaufnahme durch den Ausschuss immer wieder.
Für Kabelerfassungen außerhalb des G 10 existierte im BND-Gesetz keine Befugnisnorm, die explizit einen
Zugang zu kabelgebunden Verkehren bei den Netzbetreibern erlaubt und diese entsprechend verpflichtet
hätte. Nachdem der Zugang bei den Kooperationsprojekten EIKONAL und GLO*** nur durch freiwillige
Mitwirkung des Netzbetreibers erreicht werden konnte, wurde im Weiteren auf Grundlage der gesetzlichen
Ermächtigungen des G 10 agiert, wobei neben den angeordneten G 10-Verkehren auf Grundlage des
§ 1 Abs. 2 BNDG auch Ausland-Ausland-Verkehre ausgeleitet und bearbeitet wurden.
Auch wenn der Ausschuss davon überzeugt ist, dass die Fernmeldeaufklärung des BND – wie auch die Arbeit
des BND insgesamt – durchgängig vom Bestreben getragen war, Recht und Gesetz zu entsprechen und insoweit auch die Vorgaben des Kanzleramts umzusetzen, so eröffneten die gesetzlichen Regelungsdefizite nicht
nur Folgeprobleme, sondern auch eine teilweise ungesteuerte Datenerfassung und -bearbeitung in der Abteilung TA im BND. Es gab – wie auch das Parlamentarische Kontrollgremium festgestellt hat – angesichts der
rasch voranschreitenden technischen Entwicklungen und der rechtlichen Komplexität nicht nur keine hinreichenden detaillierten gesetzlichen Regelungen für den BND, sondern auch keine Dienstvorschriften und
keine klaren Weisungen. Letztlich wiesen auch Zeugen aus dem BND wiederholt darauf hin, wie wichtig
ihnen Rechtssicherheit und eine externe Kontrolle sind.
Aufbauend auf von der SPD-Fraktion im Sommer 2015 vorgestellten Eckpunkten für eine Reform des BNDGesetzes, erarbeiteten die Koalitionsfraktionen zusammen mit der Bundesregierung einen Gesetzentwurf,
um der Verantwortung des Gesetzgebers für die Tätigkeit des BND mit ausdifferenzierten gesetzlichen Regelungen zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung besser gerecht zu werden.

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