Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1183 –

Drucksache 18/12850

„Ich weiß nicht, ob dauerhaft wirklich dauerhaft heißt oder ob AFRICOM zunächst
mit Blick auf die Entwicklungen vor allen Dingen in Nordafrika deshalb in Stuttgart
bleibt. Ansonsten sind wir als Auswärtiges Amt jedenfalls nicht in diese amerikanischen Planungen einbezogen worden. Es kann damit zu tun haben, dass aufgrund der
Turbulenzen in Nordafrika gegenwärtig an keine Verlegung gedacht wird.“6939
b)

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Arbeit von AFRICOM

Auch für die Ansiedlung von AFRICOM auf deutschem Staatsgebiet ist nach Auskunft der Bundesregierung
der Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik vom 23. Oktober 1954 die
einschlägige Rechtsgrundlage.6940
Eine Zustimmung des Parlaments zur Errichtung von AFRICOM gemäß Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes
(GG) ist nicht erfolgt.6941
Art. 59 Abs. 2 GG lautet:
„Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der
Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über
die Bundesverwaltung entsprechend.“
Nach Auffassung der Bundesregierung war die Regelung des Art. 59 Abs. 2 GG nicht einschlägig, weil der
Aufenthalt von Streitkräften der USA bereits durch den Aufenthaltsvertrag legitimiert sei, für den ein Vertragsgesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG vorliege.6942
Auch die im AFRICOM eingesetzten Angehörigen der US-Streitkräfte sind im Rahmen ihres Aufenthalts in
Deutschland den Regeln des NATO-Truppenstatuts, insbesondere Artikel II NTS unterworfen.6943
Der Zeuge Sohm hat hierzu zusammenfassend ausgeführt:
„[…] die Amerikaner [haben] mit uns einen Aufenthaltsvertrag, aufgrund dessen sie
in Deutschland Truppen stationieren können. Es gibt dann die Art und Weise der Stationierung, also die bestehenden Rechte und Pflichten, wie das abläuft; die sind im
NATO-Truppen-statut und in einem speziellen Zusatzabkommen geregelt. In dem
Rahmen können sie natürlich eigenständige Dienststellen und Strukturen errichten, die
dann nicht, soweit ich weiß, durch gesonderte völkerrechtliche Verträge nochmals gesondert rechtlich verankert werden.“6944

6939)
6940)
6941)
6942)
6943)
6944)

Dr. Steinmeier, Protokoll-Nr. 91 I, S. 62.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 23. Dezember 2013, BT-Drs. 18/237, S. 3.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 23. Dezember 2013, BT-Drs. 18/237, S. 4.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 23. Dezember 2013, BT-Drs. 18/237, S. 3.
Sachstandszusammenfassung zu AFRICOM und AOC der US-Streitkräfte in Deutschland aus dem Jahr 2013, MAT A AA-3/1a_2,
Bl. 80 (VS-NfD – insoweit offen).
Sohm, Protokoll-Nr. 86 I, S. 97.

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