Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1167 –

Drucksache 18/12850

Der derzeitige räumliche Geltungsbereich des Aufenthaltsvertrags bleibt von der Herstellung der Einheit Deutschlands unberührt.
2. Der Aufenthaltsvertrag wird von den Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei überprüft.
3. Jede stationierende Vertragspartei kann durch Anzeige an die anderen Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren von dem Aufenthaltsvertrag zurücktreten. Die Bundesrepublik Deutschland kann den Aufenthaltsvertrag in bezug auf eine
oder mehrere Vertragsparteien durch Anzeige an die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren beenden.“6796
Der Aufenthaltsvertrag regelt das „ob“ eines Aufenthalts US-amerikanischer Truppen in Deutschland; die
Rechtsstellung der in der Bundesrepublik stationierten US-Streitkräfte (das „wie“ des Aufenthalts) richtet
sich nach dem NATO-Truppenstatut (NTS) vom 19. Juni 1951.6797
Art. II NTS lautet:
„Eine Truppe und ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder sowie deren Angehörige haben
die Pflicht, das Recht des Aufnahmestaates zu achten und sich jeder mit dem Geiste
dieses Abkommens nicht zu vereinbarenden Tätigkeit, insbesondere jeder politischen
Tätigkeit im Aufnahmestaat, zu enthalten. Es ist außerdem die Pflicht des Entsendestaates, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“6798
b)

Die Relaisstation

aa)

Errichtung im sogenannten Truppenbauverfahren

Am 29. April 2010 wurde die für Infrastruktur der Bundeswehr zuständige6799 Abteilung WV III (später IUD
I) im BMVg durch die US-Gaststreitkräfte dahingehend benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, im sogenannten
Truppenbauverfahren gemäß Art. 27 der Auftragsbautengrundsätze (ABG) 1975 eine „UAS SATCOM Relais Einrichtung auf der Liegenschaft Air Force Base in Ramstein“ zu errichten.6800
Die Auftragsbautengrundsätze 19756801 sind ein bilaterales Verwaltungsabkommen auf der Grundlage von
Art. 49 Abs. 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 19596802 (ZA-NTS). Die
Vorschrift lautet:

6796)
6797)
6798)
6799)
6800)
6801)
6802)

BGBl. 1990 II, S. 1392.
BGBl. 1961 II S. 1190 ff.
BGBl. 1961 II, S. 1192.
Organigramm des BMVg, Stand: November 2010, MAT A BMVg-2e, Bl. 108.
Stellungnahme des Referats IUD I 4 des BMVg vom 24. Juni 2013 zur Kleinen Anfrage der Fraktion „DIE LINKE.“ auf BT-Drs.
17/14047, MAT A BMVg-3/5f_1, Bl. 167.
BGBl. 1982 II, S. 893.
BGBl. 1961 II, S. 1218 ff.

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