Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1161 –
Drucksache 18/12850
schritten sowohl an zeitlicher und räumlicher Ausdehnung als auch an Intensität die Schwelle zum bewaffneten Konflikt.6737 Auch sei der Drohnenangriff im Zusammenhang mit diesem und nicht nur bei Gelegenheit
desselben erfolgt.6738
Indes liege kein Kriegsverbrechen gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 VStGB vor.6739 Die Norm hat
folgenden Wortlaut:
„§ 11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
1. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder
gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar
teilnehmen,
[…]
3. mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet,
dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung
ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen der
Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.“
Zwar sei der Abschuss einer mit einem Sprengkopf versehenen Rakete auf ein Haus, um die darin befindlichen Personen zu töten oder zu verletzen, ein Angriff mit militärischen Mitteln6740, es lägen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser sich gegen Zivilisten gerichtet habe.6741 Sowohl Bünyamin Erdogan als
auch Shahab Dashti Sineh Sar seien Mitglieder einer organisierten kämpfenden Truppe und daher keine
durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Personen gewesen.6742 Auch die weiteren getöteten Personen
seien Mitglieder einer organisierten bewaffneten Gruppe und mithin keine Zivilisten gewesen.6743 Anhaltspunkte dafür, dass die sich in geschlossenen Räumen des Hauses aufhaltenden weiblichen Personen Ziel des
Angriffs gewesen seien, gäbe es nicht.6744
Weiter führte der GBA aus:
6737)
6738)
6739)
6740)
6741)
6742)
6743)
6744)
Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Juli 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (140).
Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Juli 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (143).
Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Juli 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (143 und
147).
Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Juli 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (143 f.).
Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Juli 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (144).
Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Juli 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (145).
Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Juli 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (146).
Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Juli 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (146).