Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

das eigentliche Ziel der jeweiligen Angriffe gewesen seien.6657 Der Zeuge Kaller hat diese Auffassung ebenfalls vertreten.6658 Auch die Zeugin Delmdahl hat mitgeteilt, dass sie nicht wisse, ob die Personen mit
Deutschlandbezug, die in Waziristan umgekommen seien, gezielt angegriffen worden seien.6659
Der Zeuge Isselburg hat bekundet, das BfV habe die Mobilfunknummer einer Person, die gemeinsam mit
Erdogan ums Leben kam, an die US-Seite übermittelt.6660 Das sei jedoch ein Jahr vor dem Drohnenangriff
gewesen und es habe nur eine Meldung des ausländischen Partners zu dieser Nummer kurz nach deren Übermittlung gegeben, woraus er den Schluss ziehe, diese sei danach nicht mehr benutzt worden.6661 Zudem seien
diese Daten zur zielgenauen Ortung einer Person auch nicht geeignet gewesen.6662 Es habe daher auch keinen
Zusammenhang zwischen der Tötung Bünyamin Erdogans und seinem Ersuchen um Genehmigung beim
BMI, in dessen Folge der Romann-Erlass [siehe hierzu unter H.I.3.c)] ergangen sei, gegeben.6663 Die Entscheidung, im Wege von Listen Informationen zu verdächtigen Personen mit Partnerdiensten auszutauschen,
sei vor dem Tod Erdogans erfolgt.6664
Der Zeuge Dr. Rogner hat die Auffassung, vom BfV übermittelte personenbezogene Daten seien für die
gezielte Tötung der im Beweisbeschluss BfV-17 genannten Personen genutzt worden, zurückgewiesen.6665
Er hat ausgeführt:
„Allein die Weitergabe von Informationen zu aus Deutschland ausgereisten DschihadFreiwilligen besagt nichts über den tatsächlichen späteren Aufenthaltsort dieser Personen im Kampfgebiet.“6666
Nach Schilderung des Zeugen Dr. Romann hatten das BfV und das BMI nur zeitweise Kenntnis von Erdogans ungefähren Aufenthaltsorten.6667 Man habe gewusst, dass er sich in Mir Ali aufgehalten habe; präzisere
Angaben, etwa zu einem bestimmten Haus oder Gehöft habe man nicht machen können.6668 Ihm sei in diesem
Zusammenhang erinnerlich, dass Daten zu einem sogenannten Public Call Office, einem Festnetzanschluss,
vorgelegen hätten.6669 Weiter hat der Zeuge angegeben:
„Ich bin mir sogar […] sicher, dass zu der Person Bünyamin E. und zu Dashti S. S.
vorher schon, vor dem 04.10., zum Teil auch weit vorher oder weiter vorher, Informationen des BfV an ausländische Stellen gegangen sind.“6670

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Dr. Maaßen, Protokoll-Nr. 102 I, S. 101.
Kaller, Protokoll-Nr. 106 I, S. 32.
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 II – Auszug offen, S. 40.
Isselburg, Protokoll-Nr. 100 I, S. 80 f.
Isselburg, Protokoll-Nr. 100 I, S. 81.
Isselburg, Protokoll-Nr. 100 I, S. 78.
Isselburg, Protokoll-Nr. 100 I, S. 77.
Isselburg, Protokoll-Nr. 100 I, S. 89 f.
Dr. Rogner, Protokoll-Nr. 96 I, S. 77.
Dr. Rogner, Protokoll-Nr. 96 I, S. 77.
Dr. Romann, Protokoll-Nr. 100 I, S. 133.
Dr. Romann, Protokoll-Nr. 100 I, S. 133.
Dr. Romann, Protokoll-Nr. 100 I, S. 133.
Dr. Romann, Protokoll-Nr. 100 I, S. 145.

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