Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1153 –

Drucksache 18/12850

elf Menschen aufhielten. Dadurch kamen fünf Personen, und zwar die namentlich bekannten B. E. und der iranische Staatsangehörige S. D. S. sowie drei nicht identifizierte paschtunische Einheimische ums Leben. Die Personengruppe der Getöteten hielt
sich zum Zeitpunkt des Beschusses in einer Ecke des offenen Innenhofes des Gebäudes auf. […] Der sich an einer anderen Ecke des Innenhofes aufhaltende ältere Bruder
des B. E., E. E., wurde von der Druckwelle der Explosion erfasst, blieb aber unverletzt.
Seine schwangere Ehefrau C. A. mit dem gemeinsamen Kleinkind und die ebenfalls
schwangere Ehefrau des D. S., S. S., hielten sich in unterschiedlichen, vom Innenhof
abgetrennten Zimmern auf und blieben auch bis auf die Staubeinwirkung physisch
unbeeinträchtigt.“6649
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Bünyamin Erdogan auch Ziel des Drohnenangriffs gewesen
sei.6650 Der Zeuge Dr. Rogner hat freilich bekundet:
„Und der angebliche Angriff von US-Drohnen, bei dem Bünyamin Erdogan zu Tode
gekommen sein soll, war, wenn er stattgefunden hat, sicherlich nicht ein gezielter Angriff auf Bünyamin Erdogan.“6651
cc)

Zur Frage der Datenweitergabe deutscher Behörden bezüglich Erdogan und Dashti
Sineh Sar

Der Ausschuss hat sich mit der Frage befasst, ob deutsche Behörden Informationen an US-Einrichtungen
weitergegeben haben, die eine zielgenaue Lokalisierung Bünyamin Erdogans sowie Shahab Dasthi Sineh
Sars und damit den Drohneneinsatz, durch den sie ums Leben kamen, ermöglichten.
Der Zeuge Fromm hat bekundet, durch das BfV seien zu zwei „deutschen Staatsangehörigen“, die Anfang
Oktober 2010 durch amerikanische Drohnenangriffe getötet worden seien, Daten, die auch Telefonnummern
umfasst hätten, an einen amerikanischen Nachrichtendienst übermittelt worden.6652 Das sei nach seiner Erinnerung ein bis zwei Monate vor dem Tod der beiden Personen erfolgt.6653 Er habe davon kurze Zeit nach dem
4. Oktober 2010 erfahren.6654 Dabei habe es sich aber nicht um eine offizielle Bestätigung des Todes von
Bünyamin Erdogan gehandelt, sondern um eine nachrichtendienstliche Erkenntnis.6655 Dem BfV sei bekannt
gewesen, dass sich Erdogan und Dashti Sineh Sar in Waziristan aufgehalten hätten.6656
Der Zeuge Dr. Hans-Georg Maaßen, seit 1. August 2012 Präsident des BfV, hat bekundet, es gebe keinen
Beleg dafür, dass die aus Deutschland stammenden Personen, die bei Drohnenangriffen umgekommen seien,

6649)
6650)
6651)
6652)
6653)
6654)
6655)
6656)

Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Juli 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (134).
Beitrag des GBA vom 19. April 2013 zur Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., BT-Drs. 17/13381, MAT A
BMJV-4/1b, Bl. 22.
Dr. Rogner, Protokoll-Nr. 96 I, S. 111.
Fromm, Protokoll-Nr. 102 I, S. 7 f.
Fromm, Protokoll-Nr. 102 I, S. 53.
Fromm, Protokoll-Nr. 102 I, S. 52.
Fromm, Protokoll-Nr. 102 I, S. 52.
Fromm, Protokoll-Nr. 102 I, S. 53.

Select target paragraph3